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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 40/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Dachausbau zu Wohnzwecken sowie der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Anzeigeverfahren nach Art. 57 Abs. 7 BayBO

Dachausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 Bayerischer Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei und bedürfen nur noch einer Anzeige beim Bauamt des Markt Zusmarshausen zwei Wochen vor Baubeginn.

Da keine Baugenehmigung mehr erteilt wird, sind die Bedingungen für die Zulässigkeit in Eigenverantwortung vom Bauherrn/ bzw. einer verantwortlichen Person zu klären, eine Prüfung der unten angeführten Belange durch die Behörde erfolgt nicht mehr.

Alle relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind auch bei Verfahrensfreiheit immer einzuhalten (siehe Art. 55 Abs. 2 BayBO) wie folgt:

1.

Wenn ein Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegt:

a) Die Art der Nutzung: eine Wohnnutzung muss dort allgemein zulässig sein, (z.B. in allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten, nicht jedoch in Gewerbegebieten). Bebauungspläne können über die Homepage des Markt Zusmarshausen aufgerufen werden (www.zusmarshausen.de/seite/458362/bebauungspläne.html).

b) Maß der Nutzung: z.B. Anzahl zulässiger Vollgeschosse (dies kann sich durch die Errichtung von Gauben ändern) oder zulässige Geschossfläche (GFZ).

c) Gestaltung von Dachaufbauten: etwaige Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Art und Größe, Abstände usw.

2.

Wenn kein Bebauungsplan, sondern der unbeplante Innenbereich nach § 34 BauGB vorliegt, richtet sich die Zulässigkeit von Wohnungen nach den in der Umgebung vorhandenen Nutzungen.

3.

Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt in den anderen Geschossen unverändert und es werden nur Dachgauben eingebaut, Zwerchhäuser/ Querbauten und Loggien sind von der Verfahrensfreiheit nicht erfasst.

4.

Die Nutzung des Dachgeschosses hat keine anderen - höheren - Anforderungen insbesondere an Statik (Stichwort Geschossdecken), Brand- und Schallschutz

5.

Die nötigen Abstandsflächen insbesondere bei zusätzlichem Einbau von Dachgauben sind eingehalten (Dachgauben sind ausnahmslos abstandsflächenrelevant).

6.

Sollte das Vorhaben im Sanierungsgebiet liegen, ist eine isolierte sanierungsrechtliche Genehmigung notwendig. Diese ist direkt beim Bauamt des Marktes Zusmarshausen zu beantragen.

Die aufgezählten Bedingungen sind nicht abschließend, d.h. es können noch Anforderungen anderer Gesetze und Verordnungen zu beachten sein. Die Prüfung der Einhaltung aller relevanter öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt allein dem Bauherrn. Soweit nötig sind Fachplaner, insbesondere Architekten einzuschalten.

Die Anzeige der Nutzungsaufnahme und -änderung ist mindestens in Textform (postfach@zusmarshausen.de) beim Markt Zusmarshausen einzureichen.

Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung bzw. Entwässerungssatzung des Marktes Zusmarshausen unterliegt der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken der Beitragspflicht. Der Markt Zusmarshausen weist deshalb die Grundstückseigentümer darauf hin, dass der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses i.d.R. eine Vergrößerung der beitragspflichtigen Geschossfläche darstellt und deshalb die Ausbauflächen zu einem zusätzlichen Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind.

Die Grundstückseigentümer sind nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Markt Zusmarshausen unverzüglich zu melden, wenn sie seit ihrem Wohnhausneubau nachträglich einen Dachgeschossausbau - auch nur einzelne Aufenthaltsräume - in ihrem Anwesen durchgeführt haben, damit diese beitragsrechtlichen Auswirkungen überprüft und eine entsprechende Beitragsnachberechnung erstellt werden kann.