Die o.g. Sitzungsniederschrift wurde am 17.10.2024 vom Marktgemeinderat genehmigt.
Der vollständige Text ist auf der Homepage des Marktes (www.zusmarshausen.de) veröffentlicht.
Bebauungsplan Nr. 60 "Am Kreuzle, Steinekirch" - Abwägung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 2 BauGB
Beschluss 1:
Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg vom 16.05.2024
Der Anregung wird gefolgt, sodass Nebenanlagen nicht innerhalb der Randeingrünungen zulässig sind, um eine effektive Ausbildung der Eingrünungen zu ermöglichen.
Im Weiteren sollen Carports unabhängig der festgesetzten Dachformen zulässig sein.
Abgrabungen richten sich grundsätzlich nach der geltenden Bayerischen Bauordnung (BayBO), wodurch weitere Maßnahmen entbehrlich sind. (Abstimmungsergebnis: Ja 12 / Nein 1)
Beschluss 2:
Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg vom 16.05.2024
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein.
Die erteilte Befreiung zur Überplanung des Landschaftsschutzgebietes dient der Kenntnisnahme.
Im Bebauungsplan ist bereits enthalten, dass eine Bebauung innerhalb der Eingrünungsflächen grundsätzlich nicht zulässig ist. Einzig Anlagen zur Versickerung oder Einrichtungen für Wärmepumpen können aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden.
Die zusätzlichen Vorgaben für die Grün- und Artenliste werden redaktionell ergänzt. Die räumliche Verortung des abzubuchenden Ausgleichs und die bestehenden Gehölzbestände als Bestandsaufmaß sind bereits enthalten.
Sowohl öffentliche Eingrünungen als auch private Eingrünungen sind unabhängig von der zukünftigen Eigentumswidmung verbindlich umzusetzen. Dasselbe gilt für die Festsetzung der entsprechenden Eingrünungsflächen entweder als private Grünfläche oder wie vorliegend als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet. In jedem Fall sind die privaten und öffentlichen Eingrünungsflächen umzusetzen.
Mit den privaten Eingrünungsflächen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet sowie den öffentlichen Eingrünungsflächen handelt es sich um xPlan-konforme Planzeichen nach aktueller gesetzlicher Vorgabe, wodurch die in der Anregung hervorgebrachte bessere Unterscheidung von Eingrünungsflächen privat/öffentlich nicht möglich bzw. entbehrlich ist.
Durch die gemäß der vorliegenden Rechtssatzung verbindlichen bau- und planungsrechtlichen Festsetzungen ist die Umsetzung der jeweiligen Eingrünungen gesichert. Der Markt Zusmarshausen verfolgt die Umsetzung im Sinne des § 4c BauGB. Der Ausschluss von baulichen Anlagen sichert die effektive Ausbildung der jeweiligen Ortsrandeingrünungen.
Den zukünftigen Ortsrändern wird ein hoher Stellenwert zugeordnet. Zum einen wird im Nordwesten entlang der Staatsstraße ein Grünstreifen redaktionell ergänzt. Zum anderen wird im Norden die bestehende öffentliche Eingrünung um eine weitere private Eingrünung redaktionell ergänzt. Aus diesem Grund sind umfassende Ortsrandeingrünungen vorgesehen, die durch die Ergänzungen nochmals intensiviert werden. Der Übergang in die freie Landschaft wird hochwertig sowie ökologisch und visuell wirksam eingegrünt.
Die Baugrenze definiert die zulässige überbaubare Grundstücksfläche, wobei Gebäude innerhalb der Baugrenze frei wählbar situiert werden dürfen. Aus Gründen der verbindlichen Umsetzung der Ortsrandeingrünungen ist ein Abrücken der Baugrenze entbehrlich.
Ein geringfügiger Bereich des nördlichen Heckenbestands wird im Zuge der Herstellung des Feld-/Wirtschaftsweges weichen. Dieser Bereich wird als Angleichfläche des Feldweges zur angrenzenden Böschung im Norden benötigt und entsprechend in der Planzeichnung dargestellt. Als Kompensation sind Strauchpflanzungen vorzusehen.
Eine Verschiebung des Feldweges nach Süden soll aus den Gründen der umfangreichen Ortsrandeingrünungen nicht in Betracht gezogen werden. Weitere grünordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Die weiteren Inhalte zum Naturschutz und zum Bodenschutz dienen der Kenntnisnahme und sind inhaltlich bereits berücksichtigt. Die abschließende Auswahl der zu pflanzenden Baum- und Straucharten ist Gegenstand der Freiflächengestaltung auf der Ebene der Erschließungs- und Ausführungsplanung. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Beschluss 3:
Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg vom 16.05.2024
Der Markt Zusmarshausen berücksichtigt den Sachverhalt zum Erschließungsbeitragsrecht im Zuge der weiteren Baugebietsausweisung. Das Erschließungsbeitragsrecht ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und der Abwägung nicht zugänglich. Die Abfallbeseitigung ist im Bebauungsplan gemäß der Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt. Die weiteren Inhalte dienen der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Beschluss 4:
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 24.05.2024
Gemäß der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ist die verkehrliche Erschließung funktions- und leistungsfähig sowie ordnungsgemäß vorgelegt. Präventiv wird der Markt die verkehrliche Situation zukünftig überwachen. Die Maßgaben für den Einmündungsbereich des Feldweges sowie für den Ein- und Ausfahrtsbereich der Zankenlohstraße sind vollumfänglich eingehalten. Die jeweilige baureife Detailplanung ist auf der Ebene der Erschließungsplanung vorzulegen.
Verkehrsordnerische Maßnahmen sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und werden nach Herstellung des Feldweges berücksichtigt. Die Nutzung des Feldweges ist ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zulässig.
Das Sichtdreieck im Bereich des Ausfahrtsbereiches Zankenlohstraße wird redaktionell ergänzt. Das Sichtfeld ist dauerhaft freizuhalten.
Eine intensive Eingrünungsfläche wird im Nordwesten des Plangebietes entlang der Staatsstraße redaktionell ergänzt, um die begrünte Abschirmung zu erzielen.
Die weiteren Inhalte bzgl. der Kostentragungen dienen der Kenntnisnahme und werden entsprechend berücksichtigt. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Beschluss 5:
Stellungnahme des Marktbaumeisters vom 22.05.2024
Die Anregung wurde im Vorfeld abgestimmt. Aufgrund des fehlenden Rechtsbezugs darf die Drosselabflussmenge innerhalb eines Bebauungsplanes nicht festgesetzt werden. Die mittlere Drosselabflussmenge wird daher in der Begründung des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Der Nachweis über den gedrosselten Wasserabfluss ist zwingend auf der jeweiligen Ebene des Bauantrages in der Entwässerungsplanung vorzulegen, da im Zuge des vorliegenden Angebot-Bebauungsplanes die finale Vorhabenplanung bzw. die exakte Überbauung nicht vorliegt. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Beschluss 6:
Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen entsprechend der Synopse und den gefassten Einzelbeschlüssen. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Bebauungsplan Nr. 60 "Am Kreuzle, Steinekirch" - Satzungsbeschluss
Beschluss: Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 12.09.2024 mit der Maßgabe als Satzung, dass die beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden. Die Verwaltung wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung und Ausfertigung beauftragt. (Abwägungsbeschluss) (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
19. Änderung Flächennutzungsplan "Am Kreuzle, Steinekirch" - Abwägung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3,4 Abs. 2 BauGB
Beschluss 1:
Stellungnahme des Landratsamt Augsburg vom 16.05.2024
Die Erweiterung der Bebauung nach Norden ist städtebaulich und landschaftsbezogen vertretbar. Die nördliche Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an der Böschungsunterkante des Geländes zum angrenzenden Grundstück. Gezielt werden ein städtebaulicher Höhensprung und ein exponierter Standort vermieden. Die natürliche Zäsur im Norden wird aufgenommen. Zusätzliche Eingrünungen im Norden binden das Plangebiet in die Landschaft ein. Die im Bebauungsplan-Verfahren vorgebrachten Punkte zur Ortsrandeingrünung werden auf der Ebene des Bebauungsplanes behandelt und berücksichtigt. Die Belange Wasserrecht, Immissionsschutz und Bodenschutz sind vollumfänglich eingehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht veranlasst. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Beschluss 2:
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 16.05.2024
Gemäß der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ist die verkehrliche Erschließung funktions- und leistungsfähig sowie ordnungsgemäß vorgelegt. Präventiv wird der Markt die verkehrliche Situation zukünftig überwachen.
Die verkehrlichen Maßgaben für den Einmündungsbereich des Feldweges, für den Ein- und Ausfahrtsbereich der Zankenlohstraße und zur Freihaltung der Sichtfelder sind auf der Ebene des Bebauungsplanes vollumfänglich eingehalten und nicht Gegenstand im Flächennutzungsplan.
Verkehrsordnerische Maßnahmen sind nicht Gegenstand eines Flächennutzungsplanes und werden nach Herstellung des Feldweges berücksichtigt. Die Nutzung des Feldweges ist ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zulässig.
Die weiteren Inhalte bzgl. der jeweiligen Kostentragungen dienen der Kenntnisnahme und werden berücksichtigt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht veranlasst. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Beschluss 3:
Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen entsprechend der Synopse und den gefassten Einzelbeschlüssen (Abwägungsbeschluss). (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
19. Änderung Flächennutzungsplan "Am Kreuzle, Steinekirch" - Feststellungsbeschluss
Beschluss: Der Marktgemeinderat stellt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 12.09.2024 fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Bauleitplanung Markt Dinkelscherben
Bebauungsplan Nr. 15 "Söldnerfeld West"
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 bs. 1 BauGB
Beschluss: Der Marktgemeinderat hat Kenntnis von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Söldnerfeld West“ des Marktes Dinkelscherben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Es bestehen keine Bedenken. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Bauleitplanung Markt Welden
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Baugebiet "Büschel"
Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB
Beschluss: Der Marktgemeinderat hat Kenntnis von der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Büschel“ des Marktes Welden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB.
Es bestehen keine Bedenken. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)
Jahresrechnung 2023 - Vorlage und Beschlussfassung
Beschluss: Die Jahresrechnung 2023 wird dem Marktgemeinderat gemäß Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnisnahme vorgelegt und zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet. (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0)