Die o.g. Sitzungsniederschrift wurde am 03.11.2022 vom Marktgemeinderat genehmigt.
Der vollständige Text ist auf der Homepage des Marktes (www.zusmarshausen.de) veröffentlicht.
Fl. Nr. 1115, Gemarkung Zusmarshausen, Schloßstr. 2, Zusmarshausen;
Beschluss zur Abwendungsvereinbarung oder zur Ausübung des Vorkaufsrechts
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Vorkaufsrecht fristgerecht zur Durchsetzung der Sanierungsziele und zum Wohl der Allgemeinheit auszuüben.
(Abstimmungsergebnis: Ja 15 / Nein 5)
Bebauungsplan Nr. 60 "Am Kreuzle, Steinekirch" - Städtebauliches Konzept
Beschluss:
Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen beschließt das überarbeitete Städtebauliche Konzept, Variante C vom 11. Oktober 2022 als Grundlage für die Bauleitplanung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ mit der Maßgabe, dass die heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen eingearbeitet werden. Die Beschlüsse hinsichtlich der Wegeanbindung im Nordosten und einer Fläche für einen Kindergarten werden vertagt.
Die Verwaltung wird beauftragt, für das überarbeitete Städtebauliche Konzept, Variante C vom 11. Oktober 2022 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“ zu erstellen.
(Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 2)
Bebauungsplan Nr. 60 "Am Kreuzle, Steinekirch" - Aufstellungsbeschluss
Beschluss:
Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am Kreuzle, Steinekirch“. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.
Der räumliche Geltungsbereich ist im beiliegenden Übersichtslageplan (Anlage 2) dargestellt und umfasst derzeit eine Fläche von ca. 36.200 m². Er wird im Norden und Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Süden durch den bestehenden Siedlungskörper und im Westen durch die Staatsstraße 2027 begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 117/16, 121 und 345 sowie die Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 120, 122, 123, 124, 125, 339, 346 und 352, Gemarkung Steinekirch.
Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Wohnraum erforderlich. Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung eines Wohngebietes unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen, immissionsschutzfachlichen und weiteren umweltrelevanten Belange.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
(Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 2)