Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Die nächsten „Stillen Tage“ sind:
- Volkstrauertag (16.11.2025)
- Buß- und Bettag (19.11.2025)
- Totensonntag (23.11.2025)
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr und endet jeweils um 24:00 Uhr. Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.