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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 47/2025
Aus dem Marktgemeinderat
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Beschlüsse aus der 123. Sitzung des Marktgemeinderates vom 02.10.2025

Die o.g. Sitzungsniederschrift wurde am 11.11.2025 vom Marktgemeinderat genehmigt.

Der vollständige Text ist auf der Homepage des Marktes (www.zusmarshausen.de) veröffentlicht.

20. Änderung des Flächennutzungsplanes "in sechs Teilbereichen", Markt Zusmarshausen

Behandlung der Anregungen und Bedenken, die bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind

Beschluss 1:

Es sind keine wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, immissionsschutzfachlichen oder naturschutzfachlichen Belange berührt, wodurch die Anregung grundsätzlich der Kenntnisnahme dient. Mit den in der Anregung hervorgebrachten sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen wird die Änderungsplanung sowie die jeweilige bestehende Darstellung und Genehmigungsgrundlage inhaltlich beschrieben, wodurch keine abwägungsrelevanten Belange vorliegen. Im Änderungsbereich 5 ist die östliche Ortsrandeingrünung bereits dargestellt, welche sich darstellungsgemäß unter dem Planzeichen des räumlichen Geltungsbereiches befindet. Für die Bauleitplanung ist die Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches essenziell, da auf diese Weise der Umgriff bzw. die Abgrenzung der Planung definiert wird. Durch die räumliche Ausdehnung der Gemeinbedarfsfläche zur Bereitstellung von Erweiterungsflächen für die Feuerwehr wird die Breite der Ortsrandeingrünung jedoch reduziert. Dies ist zum einen im Sinne der kommunalen Planungsziele vertretbar und zum anderen werden weitere Grünflächen im Osten dargestellt und freigehalten. Nach wie vor sind die Ortsrandeingrünung sowie Grünflächen im Osten dargestellt. Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

(Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0)

Beschluss 2:

Die Hinweise zu bestehenden Leitungen werden in der Begründung redaktionell ergänzt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Die bestehenden Leitungen sind im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Weitere Maßnahmen auf der Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

(Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0)

Beschluss 3:

Die wasserrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind dann für die Änderung eines Flächennutzungsplanes relevant, wenn dies Auswirkungen auf den Gewässerschutz hat. § 78 WHG regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten und die Pflicht zur Berücksichtigung von Wasserhaushaltsaspekten bei Planungen. Bei der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher zu prüfen, ob dies Auswirkungen auf die Gewässer- und Hochwassergefährdung hat. Die teilräumlichen Geltungsbereiche liegen nicht innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes HQ100 oder eines Risikogebietes außerhalb von Überschwemmungsgebieten HQextrem. Die Standorte sind bereits genutzt, bebaut und gesichert. Im Rahmen der kommunalen Planungsziele erfolgt die Anpassung der dargestellten Bodennutzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen und Anlagen für den Sportverein“ und „Feuerwehr“, als Gewerbegebiet, als Verkehrsflächen sowie als Grünflächen. Durch die Änderung der Bodennutzung wird (auf der Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes) kein unmittelbarer Eingriff vollzogen bzw. ist kein Eingriff bekannt, sondern lediglich die zukünftige Art der Bodennutzung dargestellt bzw. angepasst. Durch die vorliegende Änderung sind daher keine Auswirkungen auf den Gewässerschutz sowie wasserwirtschaftliche Beeinträchtigungen abzuleiten.

Auch für die in der Anregung genannten teilräumlichen Geltungsbereiche 1 bis 3 erfolgen keine Ausweisungen von Baugebieten oder sonstigen Flächeninanspruchnahmen, sondern lediglich die Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes an seine tatsächliche und bestehende sowie gesicherte Nutzung. Auswirkungen auf den Gewässerschutz oder der Verlust von Retentionsraum sind durch die Änderung damit nicht verbunden.

Weitere wasserwirtschaftliche Belange sind kein Gegenstand der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern sind, sofern erforderlich, auf der Ebene eines Bebauungsplanes oder einer Baugenehmigungsebene (Ausführungsplanung) zu berücksichtigen. Die wasserrechtlichen Ausführungen werden in der Begründung redaktionell ergänzt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird.

Die in der Anregung genannten Ausführungen zum Dammbauwerk am Rothsee befinden sich außerhalb des Umgriffs der Planung und dienen der Kenntnisnahme.

Die weiteren Ausführungen zu den vorgeschlagenen Festsetzungen im Plan, in der Satzung, die vorgeschlagenen Hinweise sowie ggf. notwendige Ermittlungen für weiteren Verfahren sind kein Gegenstand der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern sind, sofern erforderlich, auf der Ebene eines Bebauungsplanes oder einer Baugenehmigungsebene (Ausführungsplanung) zu berücksichtigen. Abwägungsrelevante Anregungen sind daher nicht enthalten, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

(Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0)

Beschluss 4:

Die teilräumlichen Geltungsbereiche liegen nicht innerhalb eines Risikogebietes außerhalb von Überschwemmungsgebieten HQextrem. Eine nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht und Risikobeurteilung ist daher, auch aufgrund der vorliegenden Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, entbehrlich. Die weiteren Ausführungen zu den vorgeschlagenen Festsetzungen im Plan, in der Satzung sowie die vorgeschlagenen Hinweise sind kein Gegenstand der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern sind, sofern erforderlich, auf der Ebene eines Bebauungsplanes oder einer Baugenehmigungsebene (Ausführungsplanung) zu berücksichtigen. Abwägungsrelevante Anregungen sind daher nicht enthalten, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.

(Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0)

Beschluss 5:

Die in der Anregung genannten Gewässerentwicklungsmaßnahmen für den angrenzenden Bereich der Roth sowie die Hinweise zu Überflutungen durch wild abfließendes Wasser werden redaktionell im Umweltbericht ergänzt. Inhaltliche Maßgaben, die gemäß der Anregung die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, sind nicht enthalten. Die angeführten Gewässerentwicklungsmaßnahmen, eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung sind daher kein Gegenstand der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern im Zuge der weiteren Planungsschritte für die einzelnen Teilflächen zu berücksichtigen, wodurch der Anregung Rechnung getragen ist.

(Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0)

Beschluss 6:

Auf die stellenweise hohen Grundwasserstände wird im Umweltbericht bereits hingewiesen. Die Erschließungskonzeption wird redaktionell in der Begründung ergänzt und ist im Zuge der weiteren Planungsschritte auszuarbeiten. Weitere abwägungsrelevante Anregungen, die die Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, sind nicht enthalten. Diese sind kein Gegenstand der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern im Zuge der weiteren Planungsschritte für die Teilflächen zu berücksichtigen, wodurch der Anregung Rechnung getragen ist.

(Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0)

Beschluss 7:

Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen auf der Grundlage der Synopse und den gefassten Einzelbeschlüssen. (Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0)

20. Änderung des Flächennutzungsplanes "in sechs Teilbereichen", Markt Zusmarshausen

Billigungs- und Auslegungsbeschluss nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Beschluss: Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen billigt den Entwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „in sechs Teilbereichen“ in der Fassung vom 02.10.2025 mit der Maßgabe, dass die heute beschlossenen Ergänzungen und Änderungen in die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung eingearbeitet werden. Der Entwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „in sechs Teilbereichen“ in der Fassung vom 02.10.2025 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum mindestens eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. (Abstimmungsergebnis: Ja 17 / Nein 0)

21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Nahwärme Steinekirch"

Abwägung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Beschluss 1: Landratsamt Augsburg - Bodenschutz, Immissionsschutz, Wasserrecht:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Entwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Beschluss 2: Landratsamt Augsburg -Untere Naturschutzbehörde:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Entwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Beschluss 3: Landratsamt Augsburg – Brandschutz:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Entwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Beschluss 4: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Entwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Beschluss 5: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Entwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Beschluss 6: Markt Zusmarshausen – hausinterne Beteiligung:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Entwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Beschluss 7: BürgerIn01:

Der Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplans wird entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung geändert.

(Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 1)

Beschluss 8:

Der Marktgemeinderat beschließt die Anpassungen auf der Grundlage der Synopse und den gefassten Einzelbeschlüssen (Abwägungsbeschluss).

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

21. Änderung des Flächennutzungsplanes "Nahwärme Steinekirch"

Feststellungsbeschluss

Beschluss: Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen stellt die 21. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ in der Fassung vom 02.10.2025 fest.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Augsburg durchzuführen.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Rothsee - Hochwasserentlastung und ökologische Durchgängigkeit

Beschluss: Der Marktgemeinderat stimmt der vorgestellten Variante 3 mit Durchlässen zur Hochwasserentlastung und ökologischen Durchgängigkeit am Rothsee zu. Auf dieser Basis soll die Entwurfsplanung vom Büro Kling Consult erarbeitet werden. Der Entwurf und die Kostenberechnung soll dem Marktgemeinderat erneut vorgestellt werden.

(Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 1)

Bauleitplanung Markt Jettingen-Scheppach

1. Änderung des Bebauungsplanes "Westenäcker", Ortsteil Ried (Entwurf)

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB und Unterrichtung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 a BauGB

Beschluss: Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Westenäcker“ Ortsteil Ried des Marktes Jettingen-Scheppach im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB. Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken.

(Abstimmungsergebnis: Ja 19 / Nein 0)

Antrag auf Erlaubnis nach Art. 6 Bayer. Denkmalschutzgesetz für die Sanierung des ehemaligen Gasthofs Stern, Wertinger Straße 8, Fl.Nr. 35, Gmkg. Zusmarshausen

Antragsteller / Bauherr: Gasthof Stern Verwaltungs KG vertr. d. Alfred Hegele, Brunnenstraße 10, 86441 Zusmarshausen

Beschluss: Dem Antrag auf Erlaubnis nach Art. 6 Bayer. Denkmalschutzgesetz für die Sanierung des ehemaligen Gasthofs Stern, Wertinger Straße 8, Fl.Nr. 35, Gmkg. Zusmarshausen, wird zugestimmt. Sobald der Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB für die Sanierung des ehemaligen Gasthofs Stern, Wertinger Straße 8, Fl.Nr. 35, Gmkg. Zusmarshausen vorliegt, kann dieser auf dem Verwaltungsweg behandelt werden.

(Abstimmungsergebnis: Ja 18 / Nein 0)