Mit dem Bescheid vom 30.10.2025 Az. 50-548-2025-BB hat das Landratsamt Augsburg die 21. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Zusmarshausen für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 21. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ befindet sich im Ortsteil Steinekirch, umfasst einen Teilbereich der Flurnummer 91, Gemarkung Steinekirch und ergibt sich aus folgendem Lageplan (ohne Maßstab):
Jedermann kann die 21. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 21. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Zusmarshausen (Bauamt,Schulstr. 2, 86441 Zusmarshausen) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten sind:
| Montag bis Mittwoch, Freitag | von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, |
| und am Donnerstag | von 16:00 Uhr – 18:00 Uhr |
Zur Wahrung der Barrierefreiheit kann während der Öffnungszeiten in den Zimmern Nr. 01 und 02 im Erdgeschoss des Rathauses eine barrierefreie Einsichtnahme der veröffentlichten Unterlagen angefragt werden.
Die Bekanntmachung und die Planungsunterlagen sind außerdem auf der Homepage der Marktgemeinde (http://www.zusmarshausen.de/Startseite/Aktuelles.aspx) einsehbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.