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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 64 „Nördlich und südlich der Straße Breitwies im Ortsteil Wörleschwang"

Der Markt Zusmarshausen hat mit Beschluss vom 11. November 2025 zur Sicherung der Planung für den sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 64 „Nördlich und südlich der Straße Breitwies im Ortsteil Wörleschwang“ den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Satzung mit dem entsprechenden Geltungsbereich wird während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie am Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr) im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Zimmer 03 im Untergeschoss, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen, niedergelegt und kann dort von jedermann eingesehen werden. Zur Wahrung der Barrierefreiheit kann während der Öffnungszeiten in den Zimmer Nrn. 10 und 11 im Erdgeschoss des Rathauses eine barrierefreie Einsichtnahme der veröffentlichten Unterlagen angefragt werden. Zusätzlich ist die Satzung im Internet auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen unter https://www.zusmarshausen.de/ (Startseite unter Aktuelles) veröffentlicht.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus dem nachfolgenden Lageplan ersichtlich.

Hinweis: Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Markt Zusmarshausen beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Zusmarshausen, 13.11.2025
gez.
Bernhard Uhl
Erster Bürgermeister