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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung öffentlicher Verkehrsflächen gemäß Art. 6 BayStrWG  

Folgende öffentliche Verkehrsfläche wird gewidmet:

Straßenklasse Ortsstraße

Bezeichnung der Straße Otto-Hieber-Ring

Fl.Nr. 119

Gemarkung Wörleschwang

Anfangspunkt im Südwesten zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 118/25 und Fl.Nr. 118

Endpunkt im Nordosten an den Grundstücken Fl.Nr. 119/4 und Fl.Nr. 119/17 als Ringstraße

Länge 456 m

Widmungsbeschränkung keine

Träger Straßenbaulast Markt Zusmarshausen

Die beschriebene Fläche wird aufgrund des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.11.2024 mit Wirkung vom 01.12.2024 gewidmet.

Die Planzeichnung kann während den Parteiverkehrszeiten im Rathaus Zusmarshausen, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen, Zimmer 14, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monat nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a.

Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

b.

Elektronisch

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Zusmarshausen, 27.11.2024
Markt Zusmarshausen
gez. Bernhard Uhl
Erster Bürgermeister