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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Grundsteueränderungsanzeigen

Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Sie müssen anzeigen, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

Ändert sich hingegen das Eigentum

  • nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder
  • eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden

müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Das Finanzamt rechnet in diesen Fällen die Flächen und die Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer zu und schickt ihr oder ihm die Bescheide. Das Finanzamt informiert auch die Gemeinde über den Eigentumswechsel. Diese verschickt anschließend einen neuen Grundsteuerbescheid.

Für das Jahr, in dem die wirtschaftliche Einheit eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer bekommen hat, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer zukommen.

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern

  • mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

anzeigen.

Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.