Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Nächster Artikel: Vollzug des Baugesetzbuches Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ - Entwurf - Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Der nächste „Stille Tage“ ist: Aschermittwoch (18.02.2026)
Der Schutz des stillen Tages beginnt um 2:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Sportveranstaltungen sind erlaubt.