Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Der nächste „Stille Tag“ ist Aschermittwoch (05.03.2025).
Der Schutz des stillen Tages beginnt um 02:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Sportveranstaltungen sind erlaubt.