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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 1/2023
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
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Wasserrecht;Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Pressknock“ in Kleingesee in den Untergrund durch den Markt Gößweinstein

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Pressknock“ in Kleingesee in den Untergrund durch den Markt Gößweinstein

Bekanntmachung

gemäß Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG

Mit Schreiben vom 10.11.2022 beantragte der Markt Gößweinstein beim Landratsamt Forchheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben.

Das Einleiten von Niederschlagswasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Forchheim eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.

Die beim Landratsamt Forchheim eingereichten Planunterlagen sowie das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Kronach) liegen in der Zeit vom 18. Januar 2023 bis einschließlich 17. Februar 2023 während der Dienststunden zur Einsichtnahme beim Markt Gößweinstein, im Bauamt aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, oder beim Markt Gößweinstein Einwendungen gegen den Plan erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -).

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen sind gemäß Art. 27a BayVwVfG auch auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar:

http://lra-fo.de/site/2_aufgabenbereiche/Natur_Umwelt/Wasserrecht/fb_wasserrecht.php