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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus dem Rathaus

Das Landratsamt Forchheim hat als Rechtsaufsichtsbehörde gem. Art. 71 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung für die Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein mit Schreiben vom 23.04.2025, AZ.: 2/21-9410, erteilt.

Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 64 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich auf.

Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht:

Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein

(Landkreis Forchheim)

für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gößweinstein folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 9.903.400,00 €

und

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 12.116.300,00 € ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 600.000,00 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 15.237.000,00 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  —  295 v. H.

b) für die Grundstücke (B)  —  295 v. H.

2. Gewerbesteuer  —  380 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.650.000 € festgesetzt.

Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein (Landkreis Forchheim) für das Haushaltsjahr 2025

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Gößweinstein, den 09.05.2025
Markt Gößweinstein
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister