Bekanntmachung
gemäß Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG
Mit Schreiben vom 06.02.2020 beantragte der Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe beim Landratsamt Forchheim die Neufestsetzung der Schutzgebietsverordnung zum Schutz der Quelle „Sachsenmühle“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 491/2 Gemarkung Leutzdorf, Markt Gößweinstein, für die öffentliche Wasserversorgung.
Gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ist vor dem Erlass einer Rechtsverordnung ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen.
Der Verordnungsentwurf und ein entsprechender Lageplan liegen in der Zeit vom 19.07.2023 bis einschließlich 18.08.2023 während der Dienststunden zur Einsichtnahme beim Markt Gößweinstein, Bauamt aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, oder beim Markt Gößweinstein Einwendungen gegen die Verordnung erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu der Verordnung abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG).
Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ein Erörterungstermin statt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Hinweis:
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung, die geplante Verordnung und der Lageplan sind gemäß Art. 27a BayVwVfG auch auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar:
http://lra-fo.de/site/2_aufgabenbereiche/Natur_Umwelt/Wasserrecht/fb_wasserrecht.php