Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Gößweinstein über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 18.07.2018
Der Markt Gößweinstein erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2007 ((GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, folgende Satzung:
Artikel 1
Änderung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze
§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.11.1993 in der jeweils gültigen Fassung.
Satz 2 wird ersatzlos gestrichen
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.