Auf Grund § 6a Abs. 6 StVG i.V. mit § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert mit Verordnung vom 30.12.2024 (GVBl. 2024 S. 645), erlässt der Markt Gößweinstein als untere Straßenverkehrsbehörde folgende
Artikel 1
Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
§ 2 erhält folgende neue Fassung:
„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.“
Der bisherige Paragraph 2 wird zu Paragraph 3.
Artikel
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 12.04.2025 in Kraft.