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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 15/2023
Aus dem Rathaus
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Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein

Die Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein wurde durch das Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 07.07.2023, Az.: 2/21-9410, zur Kenntnis genommen.

Die Haushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich, während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.

Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht:

Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein

(Landkreis Forchheim)

für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gößweinstein folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  — 8.441.700,- €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  — 5.383.600,- € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  — 480 v. H.

b) für die Grundstücke (B) —  480 v. H.

2. Gewerbesteuer  — 380 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.406.000 € festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.

Gößweinstein, den 18.07.2023
Markt Gößweinstein
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister