Die Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein wurde durch das Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 07.07.2023, Az.: 2/21-9410, zur Kenntnis genommen.
Die Haushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich, während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht:
Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein
(Landkreis Forchheim)
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gößweinstein folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 8.441.700,- €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 5.383.600,- € ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) — 480 v. H.
b) für die Grundstücke (B) — 480 v. H.
2. Gewerbesteuer — 380 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.406.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.