Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Markt Gößweinstein beabsichtigt ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Der Marktgemeinderat des Marktes Gößweinstein hat in seiner Sitzung vom 28.11.2024 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan "Hartberg Schottenäcker" beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Fl.Nrn. 464 (TF), 465 (TF), 466 (TF), 466/1 (TF), 467 (TF), 467/1, 467/2 (TF), 468/1 (TF), 468 (TF), 99 (TF),99/1(TF), jeweils Gemarkung Morschreuth. Er befindet sich im Süden des Ortsteils Morschreuth an der Morschreuth – Hutstraße.
Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos). Die externe Ausgleichsfläche befindet sich auf einer Teilfläche der Erweiterung außerhalb des Geltungsbereichs und umfasst eine Teilfläche der Fl.Nr. 464, jeweils Gemarkung Morschreuth.
Ziel der Planung ist es, Wohnbaufläche flächensparend auszuweisen indem an den Bestand angeschlossen wird und den Bedarf, der durch aktuelle Anfragen besteht zu decken.
Der Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Hartberg-Schottenäcker" ist nun für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der Vorentwurf ist einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 04.08.2025 bis einschließlich 10.09.2025 über die Homepage des Marktes Gößweinstein unter https://www.goessweinstein.de/leben-wohnen/bauleitplanung/ sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.
Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ im Rathaus des Marktes Gößweinstein (Burgstraße 8, 1. Stock, Zimmer 5, 91327 Gößweinstein) während der Dienstzeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Äußerungen zum Vorentwurf können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch schriftlich in der Verwaltung des Marktes abgegeben werden oder zur Niederschrift während der Dienststunden vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.