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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserrecht, Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Bösenbirkig in den Untergrund durch den Markt Gößweinstein

Mit Einreichung der Antrags- und Planunterlagen vom 29.04.2026beantragte der Markt Gößweinstein beim Landratsamt Forchheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben.

Das Einleiten von Niederschlagswasserstellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Forchheim eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.

Die beim Landratsamt Forchheim eingereichten Planunterlagen werden in der Zeit vom 19. August bis einschließlich 18. September 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich gemacht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht oder beim Markt Gößweinstein Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -).

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ggf. nach Entscheidung des Landratsamtes Forchheim ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen sind gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar:

www.lra-fo.de > Aufgabenbereiche > Natur und Umwelt > Wasserrecht > Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Wasserrecht