Seit dem 01.01.2023 greift bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§ 33 VerpackG). Nach dieser sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² oder mehr als 5 Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte den Kundinnen und Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf die Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird.
Für eine effiziente und praxisnahe Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht hat das StMUV zusammen mit der DEHOGA (Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.) Bayern eine Informationskampagne erarbeitet, welche Gastronomiebetriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen ansprechen soll. Im Rahmen dessen wurde unter dem Motto „Mehrweg ist der Weg“ ein Logo entwickelt, das vielfältige Einsatzmöglichkeiten bietet. Weitere Informationen hierzu und der Logokoffer sowie Hinweise zur Verwendung stehen unter Mehrweg (bayern.de) zum kostenfreien Download zur Verfügung.