1. Am Sonntag, 05.11.2023 findet ein Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung statt:
"Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte von Gößweinstein"
Sind Sie dafür, dass der Ortskern von Gößweinstein gestärkt wird durch den Umzug des Rathauses mit Tourist-Info in das Pfarrhaus, die Sanierung der öffentlichen WC-Anlage und die Öffnung des Pfarrgartens als Erholungsraum und Begegnungsstätte mit Erweiterungsbau für die Öffentlichkeit?
2. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
3. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
4. Einen Abstimmungsschein erhalten
a) von Amts wegen alle Stimmberechtigten, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind;
b) auf Antrag Stimmberechtigte, die nicht im Bürgerverzeichnis eingetragen sind, wenn
5. In den Fällen gemäß Ziffer 4 b) kann der Abstimmungsschein noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr im Rathaus des Marktes Gößweinstein, Burgstr. 8, 91327 Gößweinstein (Tel.Nr. 09242/980-11 bzw. 980-12), beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
6. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis Samstag, den 04.11.2023, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
7. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) durch Briefabstimmung,
b) durch Stimmabgabe im Abstimmungsraum des Marktes Gößweinstein.
Der Abstimmungsraum ist barrierefrei zu erreichen und befindet sich
8. Die Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 15.10.2023 übersandt worden sind, enthalten auf der Rückseite den Abstimmungsschein sowie die Briefabstimmungsunterlagen
9. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
10. Das Bürgerverzeichnis wird in der Zeit von Montag, den 16.10.2023 bis Freitag, den 20.10.2023 in der Zeit von 8.00-12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 14.00-18.30 Uhr, im Rathaus Gößweinstein, Einwohnermeldeamt, Burgstr. 8, 91327 Gößweinstein für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Das Bürgerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren durchgeführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
11. Bei der Abstimmung im Abstimmungsraum haben die Abstimmenden ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
Ohne Vorlage des Abstimmungsscheins ist eine Stimmabgabe im Abstimmungsraum nicht möglich!
Der amtliche Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von der abstimmenden Person unter Verwendung der Abstimmungsschutzvorrichtung gekennzeichnet und in einer Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Abstimmungsschutzvorrichtung darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
12. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag (05.11.2023), 18.00 Uhr, eingeht. Er kann dort auch abgegeben bzw. in den Rathaus-Briefkasten geworfen werden.
Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt zur Briefabstimmung.
13. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses am Sonntag, den 05.11.2023 um 16.00 Uhr in der Grund- und Mittelschule Gößweinstein, Viktor-von-Scheffel-Str. 45, 91327 Gößweinstein zusammen.
14. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
15. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Abgestimmt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.
16. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
17. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).