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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Az. 2-9241:

Ab KW 42 wird der Versand der ersten Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 beginnen. Da die Bearbeitung derzeit noch andauert, können nicht alle Bescheide auf einmal verschickt werden. Es kann deshalb der Fall sein, dass Steuerschuldner, für die mehrere Aktenzeichen geführt werden, nicht alle Bescheide gleichzeitig erhalten.

Für die Festsetzung der anfallenden Grundsteuer ist die Berechnungs-grundlage des Marktes Gößweinstein der Grundsteuermessbetrags-bescheid des Finanzamtes Forchheim.

Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt wird mit dem Hebesatz des Marktes Gößweinstein multipliziert. Das Ergebnis daraus ist die zu zahlende Grundsteuer.

Der Markt Gößweinstein ist bei der Steuerfestsetzung an diesen Grundlagenbescheid des Finanzamtes Forchheim kraft Gesetzes (§ 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO) gebunden. Eine abweichende Fest-setzung ist nicht möglich.

Das Finanzamt kann rückwirkend Änderungen oder Korrekturen des Grundsteuermessbetragsbescheides vornehmen. Der Grundsteuer-bescheid des Marktes Gößweinstein ändert sich jedoch erst, sobald die geänderte entsprechende Grundlage des Finanzamtes vorliegt. Solange bleibt die bisherige Festsetzung bestehen.

Gößweinstein, den 07.10.2024
gez.
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister