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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Gößweinstein, hier Stadelhofen, Fl.Nrn. 228 (Teilfläche), 228/1 und 231 (Teilfläche), Gemarkung Stadelhofen

Mit Bescheid vom 05.11.2024, Zeichen 4 - 6100, hat das Landratsamt Forchheim die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Gößweinstein, hier Bereich Stadelhofen, Fl.Nrn. 228 (Teilfläche), 228/1 und 231 (Teilfläche), Gemarkung Stadelhofen, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie Umweltschutzbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Gößweinstein, Rathaus, Burgstraße 8, 91327 Gößweinstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich sind demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Gößweinstein geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Markt Gößweinstein, den 15.11.2024
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister