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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Das Landratsamt Forchheim hat als Rechtsaufsichtsbehörde gem. Art. 71 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung die erforderliche Genehmigung für die Nachtragshaushaltssatzung des Marktes Gößweinstein mit Schreiben vom 21.11.2025, Az.: 2/21-9410, erteilt.

Die Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich auf.

Nachstehend wird die Nachtragshaushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht.

Nachtragshaushaltssatzung des Marktes Gößweinstein

(Landkreis Forchheim)

für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund des Art. 68 Abs. 1 i.V.m. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gößweinstein folgende Nachtragshaushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden im Vermögenshaushalt die Einnahmen und Ausgaben vermindert um 3.907.000,00 € und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 12.116.300,00 € auf nunmehr 8.209.300,00 € verändert.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird von 15.237.000,00 € um 7.013.000,00 € erhöht und damit auf 22.250.000,00 € festgesetzt.

§ 3

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Gößweinstein, den 25.11.2025
Markt Gößweinstein
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister