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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Gößweinstein (VES-EWS)

vom 27.01.2026

Auf Grund von Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Gößweinstein folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Gößweinstein.

§ 1 Beitragserhebung

(1)

Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das von der Entwässerungsanlage erschlossene Marktgemeindegebiet durch folgende Maßnahmen:

Ausbau der Kläranlage des Abwasserzweckverbandes Trubachtal auf eine zukünftige Ausbaugröße von 14.600 EW

Erneuerung Rechen-, Sandfang- und Sandwaschanlage in einem neuen Rechengebäude

Neubau eines Vorklärbeckens mit Verteilschacht

Umbau und Sanierung der bestehenden Kombibecken in zwei Belebungsbecken

Erneuerung der Belüftungseinrichtung im sanierten Nebengebäude

Neubau der Nachklärung und der Ablaufmengenmessung

Neubau eines Rücklaufschlammpumpwerks

Installation von Schlammentwässerung und -eindickung in einem neuen Maschinenbau mit Schlammlagerplatz

Neubau von Faulbehälter und Gasspeicher

Installation Faulgasaufbereitung und -verwertung

Neubau Sandlager- und Sandannahmeplatz

Neubau Doppelgaragen

Erneuerung Betriebsgebäude, Rohrleitungen, Verkehrsflächen und Zaunanlage

Verbesserung und Erneuerung des Leitungsnetzes in den Ortsteilen Gößweinstein / Unterailsfeld / Behringersmühle

Mischwassermaßnahmen

-

August-Sieghardt-Straße, 244 m DN 800 SB, 19 m DN 300 PP

-

Schützenstraße, 180 m DN 300 PP, 8 m DN 200 PP

-

Behringersmühler Straße / Balthasar-Neumann-Straße: 102 m DN 700 SB, 72 m DN 600 B, 377 m DN 500 B, 24 m DN 300 PP

-

Badangerstraße: Erneuerung von Grundstücksanschlüssen und Straßeneinläufen (9 Maßnahmen)

-

Heinrich-Faust-Straße: Erneuerung von Grundstücksanschlüssen und Straßeneinläufen (18 Maßnahmen)

-

An der Martinswand: 50 m DN 800 SB

-

Pezoldstraße: 227 m DN 300 PP, 89 m DN 800 SB, 13 m DN 400 PP

-

Am Bärenstein: 97 m DN 400 PP, 57 m DN 300 PP

-

Viktor-von-Scheffel-Str.: 51 m DN 250 PP

-

Verschiedene Nebenstraßen: Erneuerung von Grundstücksanschlüssen und Straßeneinläufen (16 Maßnahmen)

-

Renovierung von 2.174 m Abwasserkanälen in Ortsnetzen mittels Schlauchlining

Niederschlagswassermaßnahmen in Unterailsfeld

-

Erneuerungsmaßnahmen 114,23 m (DN 150, DN 200 und DN 300)

-

Verbesserungsmaßnahmen 149,06 m (DN 150, DN 200, DN 400 und DN 600)

Schmutzwassermaßnahmen in Unterailsfeld: punktuelle Verbesserungen

Neubau eines Retentionsbodenfilters zur Entlastung des Regenüberlaufbeckens

Bau eines Retentionsbodenfilters mit Rückhaltevolumen von 267 m³ zur Entlastung des Regenüberlaufbeckens 4 Etzdorf

Erneuerung der Mischwasserbehandlungsanlagen des Abwasser-zweckverbandes Trubachtal

Bei den folgenden Mischwasserbehandlungsanlagen werden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt:

-

RÜB 6 Obertrubach: Umlegung Sammler, Installation Entlastungsmessung

-

RÜB 8 Wolfsberg: Umlegung Sammler, Umbau Mess-/Drosselstrecke, Rechen-/Siebanlage am BÜ, Strahlbelüfter zur Beckenreinigung, Installation Entlastungsmessung

-

RÜB 10 Untertrubach: Umlegung Sammler, Umbau Mess-/Drosselstrecke, Strahlbelüfter zur Beckenreinigung, Installation Entlastungsmessung

-

RÜB 11 Egloffstein: Umlauf Ablauf RÜB 12, Umbau Mess-/Drosselstrecke, Kulissentauchwand, Installation Entlastungsmessung

-

RÜB 12 Egloffstein: Neubau Mess-/Drosselschacht, Strahlbelüfter zur Beckenreinigung, Installation Entlastungsmessung

Die Umlegung der Sammelkanäle erfolgt, um die Drosselstrecke umzubauen, sodass eine gezielte Abflussdrosselung erfolgen kann.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.

bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2.

sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)

Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m²,

bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m²

begrenzt.

(2)

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)

Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

§ 6 Beitragssatz

(1)

Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Investitionsaufwand wird auf € 3.273.199,99 geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschoßflächen umgelegt.

(2)

Die Verteilung der Kosten auf Grundstücks- und Geschoßflächen erfolgt entsprechend den Zuordnungen der Verbesserungsmaßnahmen nach Schutz- und Niederschlagswasser.

(3)

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

(4)

Da der Aufwand nach Abs. 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(5)

Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

a)

pro m² Grundstücksfläche

€ 0,48

b)

pro m² Geschoßfläche

€ 3,84

(5)

Der endgültige Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche und pro m² Geschoßfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Markt Gößweinstein, den 30.01.2026
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister
Gößweinstein, den 13.02.2026
Markt Gößweinstein
i. A. Thiem