§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Sporthallenbenutzungsordnung gilt für die Nutzung der Doppelsporthalle des Schulverbandes Gößweinstein.
(2) Die Doppelsporthalle kann Vereinen und Verbänden, Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Organisationen und anderen Sporttreibenden, jedoch keiner politischen Gruppierung, zu
- außerschulischen Sportausübung
- für den Vereinssport
- für Kultur-, Theater und Musikdarbietungen
- für Ausstellungen, Basare
- kommunalen Veranstaltungen
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht.
§ 2 Benutzungszeiten und Benutzungsvorrang
(1) Die Sporthalle steht für den regelmäßigen Vereinssport in der Zeit nach Unterrichtsende bis 22.00 Uhr jeweils von montags bis freitags, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, zur Verfügung. Eine regelmäßige Nutzung für den Vereinssport an Wochenenden sowie in den Schulferien ist derzeit nicht vorgesehen.
(2) Im Einzelfall sind Nutzungszeiten außerhalb des vorgenannten Rahmens möglich.
(3) Der Schulsportunterricht und schulische Veranstaltungen gehen jeder anderen Nutzung vor.
(4) Der Schulverband kann die Halle aus Gründen der Instandhaltung, Pflege, Wartung und Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen jederzeit kurzfristig für Nutzungen sperren.
§ 3 Vergabe der Benutzungszeiten
(1) Die Nutzungszeiten für den regelmäßigen Vereinssport (Dauernutzer) werden jährlich neu vergeben. Entsprechende Anträge sind jeweils zum 31.07. für das im September neu beginnende Schuljahr zu stellen.
Einmalige Nutzungen sind mindestens 1 Monat vorher beim Schulverband Gößweinstein zu beantragen.
Nutzungsanträge sind schriftlich unter folgender Kontaktadresse zu stellen:
schriftlich: Schulverband Gößweinstein, Burgstraße 8, 91327 Gößweinstein
per E-Mail: rathaus@goessweinstein.de
Mit Gewährung des Nutzungsantrages erkennt der Nutzer die
- die Regelung dieser Sporthallenbenutzungsordnung
- sowie die Regelung der dazugehörigen Gebührenordnung
in der jeweils gültigen Fassung an.
(2) Zusätzliche Auflagen können im Einzelfall durch den Schulverband Gößweinstein erteilt werden.
§ 4 Schlüsselgewalt, Einweisung
(1) Die jeweiligen Dauer- als auch die einmaligen Nutzer erhalten vom Schulhausmeister jeweils einen Schlüssel. Bei Verlust des Schlüssels ist der entstandene Schaden zu ersetzen. Der Schließdienst ist von den Nutzern durchzuführen. Ein Verantwortlicher des Schulverbandes ist vor, während und nach erfolgter Nutzung nicht vor Ort.
(2) Jeder Nutzer hat dem Schulverband eine für den Schließdienst verantwortliche Person zu benennen. Dieser erhält bei Schlüsselübergabe eine entsprechende Einweisung u. a. in Bezug auf
- etwaig durchzuführenden Winterdienst
- Betrieb der Beleuchtung
- Betrieb des Aufzuges
- Auffüllen von Verbrauchsmaterial
- Nutzung von Gerätschaften und Werkzeugen
- Verschlossen halten der Außentüren und Fenster
- Nutzung des W-LANs, der Mikrofone und der Lautsprecheranlage
- Nutzung des Trennvorhangs
(3) Zudem erhält der Nutzer ein Merkblatt mit zwingend einzuhaltenden Hinweisen zur Sporthallennutzung.
§ 5 Abnahme, Mängelliste, Anwesenheitsliste
(1) Nach erfolgter einmaliger Nutzung ist eine gemeinsame Abnahme des Schulhausmeisters mit der für den Schließdienst verantwortlichen Person durchzuführen. Etwaig festgestellte Mängel sind auf Kosten des Nutzers zu beheben.
(2) Für Dauernutzer liegt eine Liste auf, in welche erkennbare Mängel an der Halle einzutragen sind.
(3) Zudem liegt eine Anwesenheitsliste auf, in welcher die Anwesenheit der Dauernutzer (z. B. Vereine) unmittelbar nach Beendigung der Nutzung am gleichen Tag einzutragen ist.
§ 6 Winterdienst
Der Winterdienst auf den Großflächen und Parkplätzen des Schulverbandes wird grundsätzlich nur in der Früh an Schultagen durchgeführt. Weitergehender Winterdienst sowie der Winterdienst auf den Zugangstreppen und den Fluchtwegen sind von den jeweiligen Nutzern zu übernehmen bzw. zu organisieren.
§ 7 Haftung
(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Schulverband an der überlassenen Halle, Einrichtungen, Geräten sowie den Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für den Umgriff der Gebäude.
(2) Die Benutzung der Halle erfolgt auf eigene Gefahr. Der Nutzer stellt den Schulverband von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Halle, Einrichtungen, Geräten sowie den Zugangswegen und Zufahrten entstanden sind.
(3) Der Nutzer hat bei der Nutzungsanfrage nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die auch Schäden an der Halle abdeckt, besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind. Eine Nichtvorlage führt zum Nutzungsausschluss.
§ 8 Rauchen, Alkohol, Abgabe von alkoholischen Getränken
(1) Das Rauchen ist in der Sporthalle strengstens untersagt.
(2) Alkoholgenuss ist in der Halle untersagt. Etwaige Ausnahmen erteilt der Schulverband.
(3) Etwaige weitere Genehmigung, wie z. B. die Einholung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung für Feste, sind vom Nutzer eigenverantwortlich einzuholen.
§ 9 Überwachung, Hausrecht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung
(1) Beauftragte des Schulverbandes sowie die Schulleitung sind berechtigt, die Nutzung der Sporthalle hinsichtlich der Einhaltung und Beachtung dieser Benutzungsordnung vor Ort zu überwachen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sie sind ferner befugt, Bediensteten, Mitglieder, Beauftragte oder Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritte bei groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung des Schulgeländes zu verweisen.
(2) Im Wiederholungsfalle kann der Schulverband Gößweinstein den Nutzern das Betreten des Schulgeländes verbieten und diese von jeder weiteren Nutzung der Sporthalle ausschließen.
§ 10 Nutzungsentgelt
Für die Nutzung der Sporthalle wird ein Entgelt erhoben. Dieses ergibt sich aus der Gebührenordnung zur Sporthallenbenutzungsordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 25.03.2023 in Kraft.