Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Gößweinstein folgende Satzung:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen und deren in § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Angaben bis spätestens 12:00 Uhr am Tag nach der Anreise elektronisch mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Verfahrens oder spätestens bis zum 5. Werktag des Folgemonats ab deren Abreise schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben.
Die Satzung tritt am 15.03.2026 in Kraft.