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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 8/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.“

Gößweinstein, 31.03.2025
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister