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Gößweinsteiner Bote
Ausgabe 9/2024
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
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Nachrichten anderer Stellen und Behörden

Vorzeitige Ausführungsanordnung

In Niedermirsberg wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.06.2024 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.

Die Änderungen der Gemeindegrenzen treten am 01.06.2024 in Kraft.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

Die verbliebenen Widersprüche liegen dem Spruchausschuss am Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken zur Entscheidung vor.

Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand verbessert die wirtschaftliche Lage der Beteiligten und fördert die allgemeine Landeskultur. Aus dem längeren Aufschub seiner Ausführung würden daher voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes sind daher gegeben (§ 63 Abs. 1 FlurbG).

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg

(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter

„Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.

(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)

Hinweis

Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 31.05.2024, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.

Bamberg, 05.04.2024
gez. Thomas Müller
Ltd. Baudirektor