-> Eintragung von Übermittlungssperren in das Melderegister
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Bundesmeldegesetz die Weitergabe von persönlichen Daten aus dem Melderegister. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Dazu wird auf Antrag eine Übermittlungssperre eingetragen. Diese Eintragung ist gebührenfrei und gilt bis auf Widerruf. Bereits bestehende Übermittlungssperren behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
| Folgende Übermittlungssperren sind möglich: | |
| • | Religionsgesellschaft des Ehegatten |
| • | Alters- oder Ehejubiläum |
| • | Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen |
| • | Adressbuchverlage |
| • | Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr |
Bitte beachten Sie, dass die Sperre für die Veröffentlichung von Ehejubiläen (zum Beispiel im Röthleiner Amtsboten) nur wirkt, wenn sie für beide Ehegatten eingetragen ist. Es ist also die Unterschrift von beiden Ehegatten erforderlich.