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Amtsbote der Großgemeinde Röthlein
Ausgabe 16/2023
Amtliche Nachrichten
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Bekanntmachung

der Satzung über die Aufhebung der drei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005, der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 und der zwei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufssatzungen)

I.

Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 28.03.2023 unter TOP 6.1 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:

Satzung

über die Aufhebung

der drei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005,

der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 und

der zwei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997

über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

(Vorkaufssatzungen)

Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Röthlein wird aufgehoben.

§ 2

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Heidenfeld wird aufgehoben.

§ 3

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Hirschfeld wird aufgehoben.

§ 4

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) wird aufgehoben.

§ 5

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997, geändert mit Satzung vom 23.11.2004, über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Röthlein wird aufgehoben.

§ 6

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997, geändert mit Satzung vom 23.11.2004, über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Heidenfeld wird aufgehoben.

§ 7

Die Satzung tritt am Tag ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

II.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.

Röthlein, den 18.04.2023
Gemeinde Röthlein
Peter Gehring
1. Bürgermeister