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Amtsbote der Großgemeinde Röthlein
Ausgabe 24/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

hier finden Sie die neuen, überarbeiteten Regelungen für die Gestaltungssatzung, die unserer Gemeinde einen klaren Rahmen für die weitere Entwicklung gibt. Wir alle wissen, dass der Weg zu dieser Fassung durchaus von Diskussionen und der Notwendigkeit des Kompromisses geprägt war.

Die ursprüngliche Fassung der Satzung, die im Dezember beschlossen wurde, mag manchem streng erschienen sein. Sie hatte jedoch ihre Berechtigung, denn ähnliche Regelungen haben sich bereits in vielen anderen Gemeinden bewährt. Diese Regelungen zielten darauf ab, unser Zusammenleben klar zu strukturieren und dabei die Interessen der gesamten Gemeinschaft zu wahren.

Jedoch haben die Anregungen und Bedenken, die durch den Bürgerantrag an uns herangetragen wurden, uns bewogen, einen Mittelweg zu suchen. Dieser Kompromiss, der noch der Bestätigung durch die Regierung bedarf, versucht ein ausgewogenes Maß zwischen Fordern und Fördern zu finden. Er soll unserer Gemeinde helfen, sich behutsam und geduldig weiterzuentwickeln, besonders im baulichen Bereich.

Solche Entwicklungen benötigen Zeit, und wir alle müssen Geduld aufbringen, während wir Schritt für Schritt vorankommen. Der überarbeitete Leitfaden zu diesem Satzungstext wird gemeinsam mit dem neuen Förderprogramm der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Wer sich schon früher informieren möchte, findet die Rohfassung auf unserer Homepage.

Wir sind zuversichtlich, dass diese neue Satzung Röthlein und seine Ortsteile stärken und unsere Gemeinde lebenswert erhalten wird. Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam gehen.

Mit besten Grüßen,
Peter Gehring
1. Bürgermeister

Der Gemeinderat beschließt die folgenden Elemente in einer Gestaltungssatzung verbindlich festzuschreiben. Für eine Förderung gilt der Gestaltungsleitfanden wie er in der Fassung „Nur Leitfaden“ vom Büro vorgelegt wurde. Die Erklärungen können dem Leitfaden entnommen werden oder redaktionell ergänzt werden.

Festsetzungen

(1) Baukörper

1.1 Raumkante

Die für den Altort typischen Raumkanten sind zu erhalten. Neue Gebäude müssen diese Raumkante aufnehmen, also direkt an der Grundstücksgrenze zur Straße errichtet werden. Vorgärten mit räumlicher Begrenzung zur Straße (Zaun, Hecke) sind bis zu einer Tiefe von 2,0 m zulässig.

Notwendige Abstandsflächen sind in Abstimmung mit dem Landratsamt Schweinfurt im Einzelfall zu beachten.

(2) Dach

2.1 Form und Neigung

Dächer von Hauptgebäuden und Scheunen sind als Sattel-, Mansard-, Halbwalm- oder Vollwalmdach mit mittigem First und mind. 42° Neigung auszubilden. Historische Sonderdachformen sind zu erhalten.

Nebengebäude, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, müssen mit einem Sattel- oder Pultdach mit einer Dachneigung von mind. 25° errichtet werden.

2.2 Dacheindeckung

Dächer von Haupt-, Nebengebäuden und Scheunen sollten mit naturroten bis rotbraunen Ziegeln in nicht glänzender Ausführung eingedeckt werden.“

2.3 Kniestock

Bei sämtlichen Gebäuden ist ein Kniestock von bis zu 0,75 m, gemessen ab Oberkante Fertigfußboden bis Schnittpunkt Außenwand - Sparren an der Innenseite der Drempelwand, erlaubt.

(3) Dachaufbauten

3.1 Gauben und Dachflächenfenster

Pro Gebäude ist lediglich eine Gaubenart (Schleppgaube, Satteldachgaube, Walmgaube, Gaube mit flach geneigtem Dach) zulässig.

3.2 Solaranlagen

Fassadenanlagen sind an Gebäuden an von der Straße abgewandten Fassadenseiten möglich, wenn sie parallel zur Fassade angebracht werden.

(4) Fassade und Gliederung

4.1 Gesamtbild

Die straßenzugewandte Fassade ist hinsichtlich Materials, Struktur und Farbe einheitlich zu gestalten. Unzulässig sind Fassadenverkleidungen aus glänzenden Materialien, Glas oder Kunststoff.

4.2 Farbe

Fassadenanstriche müssen mit gedeckten, altort-typischen Farbtönen erfolgen (s. nachfolgende Farbpalette + Weiß). Die Farbgebung ist vorab mit dem sanierungsbeauftragten Büro und der Gemeinde abzustimmen.

(5) Freiflächen

5.1 Einfriedungen

Stabmattenzäune zur Straßenseite sind nicht zulässig.