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Amtsbote der Großgemeinde Röthlein
Ausgabe 25/2025
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarkraftwerk am Bienenhaus“, Gt. Heidenfeld (§ 10 Abs. 3 BauGB)

1.

Die Gemeinde Röthlein hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.09.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk am Bienenhaus“, Gt. Heidenfeld, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

2.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan als rechtsverbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans in Kraft.

3.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Röthlein, Rathaus, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer Nr. 8, 97520 Röthlein, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Weiter ist er auf der Internetseite der Gemeinde Röthlein (www.roethlein.de) unter der Rubrik „Bürgerservice / Bauen&Wohnen / Bebauungsplan / Solarkraftwerk am Bienenhaus“ (https://www.roethlein.de/bebauungsplan.jsp) und auf dem Zentralen Landesportal Bayern in der Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.bayern.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich eingestellt.

4.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

a.)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b.)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c.)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Röthlein, 02.12.2025
Gemeinde Röthlein
Peter Gehring
1. Bürgermeister