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Amtsbote der Großgemeinde Röthlein
Ausgabe 28/2022
Amtliche Nachrichten
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Lärm - was ist erlaubt?

Der knatternde Rasenmäher, die rauschende Gartenparty oder der Duft der Räucherfische, kurz so genannte Immissionen, sind nicht selten Anlass einer nachbarlichen Auseinandersetzung. Nach den privatrechtlichen Bestimmungen muss der Eigentümer eines Grundstücks solche Einwirkungen dulden, wenn sie die Benutzung seines Anwesens nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Eine Beeinträchtigung ist in der Regel unwesentlich, wenn Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen, Verordnungen oder einschlägigen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, nicht überschritten werden. Bestehen solche Grenz- oder Richtwerte nicht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Auch wesentliche Beeinträchtigungen muss der Eigentümer hinnehmen, wenn sie ortsüblich sind und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können.

Maßgebend sind also immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Allgemeine Richtlinien lassen sich kaum aufstellen. Was in einer ruhigen Wohngegend unzulässig ist, kann in einem mit Gewerbebetrieben durchsetzten Gebiet durchaus gestattet sein. Neben der Intensität der Beeinträchtigung spielen auch die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Störungen eine Rolle.

So kann man etwa bei Radio- und Fernsehgeräten grundsätzlich die Einhaltung der Zimmerlautstärke verlangen. Unzulässig ist es auch, Kraftfahrzeugmotoren über längere Zeit hinweg ohne Notwendigkeit laufen zu lassen. Ein wichtiger Beurteilungsmaßstab für die Unzulässigkeit einer Beeinträchtigung sind die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

So gelten z. B. für die Benutzung von Rasenmähern, Laubsammlern, Laubbläsern, Freischneidern und Grastrimmern besondere, auf der Grundlage des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erlassene Bestimmungen.

In allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr.

Bei von Kindern bzw. Kindergärten, Schulen und Spielplätzen ausgehendem Lärm gilt ein besonderes Toleranzgebot. Derartige Geräuscheinwirkungen sind zum Teil nach Bundesrecht privilegiert. Wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt ist der hiervon ausgehende gewöhnliche Lärm tagsüber in der Regel zu dulden.