Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Röthlein über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
I.
Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 04.07.2023 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 10. Juli 2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Röthlein, im Folgenden Gemeinde genannt, folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Bestattungsanspruch |
| § 4 | Friedhofsverwaltung |
| § 5 | Schließung und Entwidmung |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 6 | Öffnungszeiten |
| § 7 | Verhalten im Friedhof |
| § 8 | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof |
| III. Grabstätten und Grabmale | |
| § 9 | Grabstätten |
| § 10 | Grabarten |
| § 11 | Aschenreste und Urnenbeisetzungen |
| § 12 | Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften |
| § 13 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 14 | Größe der Grabstätten |
| § 15 | Rechte an Grabstätten |
| § 16 | Übertragung von Nutzungsrechten |
| § 17 | Pflege und Instandhaltung der Gräber |
| § 18 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber |
| § 19 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen |
| § 20 | Größe von Grabmalen und Einfriedungen |
| § 20a | Besondere Vorschriften für Grabmale in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften |
| § 20b | Vorschriften für Urnennische |
| § 20c | Vorschriften für Namenstafeln für Friedhof Röthlein Abteilung IX Reihe 4 sowie Friedhof Hirschfeld Abteilung IV Reihe 1 (Urnenmauergräber ohne Grabmal) |
| § 20d | Vorschriften für die Namenstafeln für Urnengräber für Baumbestattungen |
| § 21 | Grabgestaltung |
| § 22 | Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen |
| IV. Bestattungsvorschriften | |
| § 23 | Leichenhaus |
| § 24 | Leichenhausbenutzungszwang |
| § 25 | Leichentransport |
| § 26 | Leichenbesorgung |
| § 27 | Friedhofs- und Bestattungspersonal |
| § 28 | Bestattung |
| § 29 | Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt |
| § 30 | Ruhefrist |
| § 31 | Exhumierung und Umbettung |
| V. Schlussbestimmungen | |
| § 32 | Anordnungen und Ersatzvornahme |
| § 33 | Haftungsausschluss |
| § 34 | Zuwiderhandlungen |
| § 35 | Inkrafttreten |
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Röthlein errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
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| a) | die Friedhöfe in den Gemeindeteilen Röthlein, Heidenfeld und Hirschfeld, |
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| b) | die Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Röthlein, Heidenfeld und Hirschfeld. |
(2) Diese Satzung gilt nicht für Bestattungen von Ordensangehörigen des Klosters „Maria Hilf“ in Heidenfeld.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
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| a) | die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, |
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| b) | die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), |
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| c) | Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. |
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitigt aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist in den Monaten April mit August täglich von 6 – 21 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet.
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| a) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, |
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| b) | zu rauchen und zu lärmen, |
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| c) | die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. |
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| d) | Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
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| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
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| f) | Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, |
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| g) | Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, |
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| h) | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, |
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| i) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
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| j) | Film- Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbebetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
II. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
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| a) | Einzelgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung |
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| b) | Familiengrabstätten für Erd- und Urnenbestattung |
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| c) | Einzelgrabstätten mit verkleinerter Pflanzfläche |
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| d) | Familiengrabstätten mit verkleinerter Pflanzfläche |
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| e) | Urnengrabstätten |
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| f) | Urnenmauergrabstätten |
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| g) | Urnennischen |
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| h) | Urnengräber für Baumbestattungen |
(2) Der Friedhof im GT Röthlein wird in den alten und neuen Friedhof eingeteilt. Der „alte“ Friedhof umfasst die Abteilungen I – VI und die Abteilung X (letzteres sind die Urnengräber für Baumbestattungen); der „neue Friedhof“ die Abteilungen VII – IX (letztere ist das Urnengrabfeld sowie die Urnenmauer). Für die Einteilung der Abteilungen sind die Lagepläne M 1:100 maßgebend.
Der Friedhof im GT Heidenfeld wird in die Abteilungen I – IX eingeteilt. Für die Einteilung der Abteilungen ist der Lageplan M 1:100 maßgebend.
Der Friedhof im GT Hirschfeld wird in die Abteilungen I bis IV eingeteilt (letzteres ist die Urnenmauer) und einen Bereich für Baumbestattungen. Für die Einteilung der Abteilungen ist der Lageplan M 1:100 maßgebend.
Die Grabstätten der Abteilungen sind entsprechend den Friedhofsplänen (Belegungspläne) laufend nummeriert.
Die Belegungspläne und die Lagepläne können in der Gemeinde eingesehen werden.
(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder anderen Teilen erfolgen.
(4) Die Einzelgrabstätten bestehen aus bis zu zwei Grabstellen. Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Einzelgrabstelle ist während der Ruhefrist nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig. In einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(5) In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommen Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten. Auf Antrag kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Familiengrabstätten können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, kann nicht zugelassen werden. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. Familiengrabstätten können mit besonderer Genehmigung der Gemeinde an den hierfür vorgesehenen Stellen zu Gruften ausgebaut und überbaut werden. Die in den Gruften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen werden.
(6) In Urnengrabstellen erfolgt die Beisetzung von Aschenresten in würdigen Aschenbehältern. Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenbeisetzungen sind auch in Familien- und Einzelgräbern möglich
(7) Urnennischen sind Aufbewahrungsräume für Urnen in der Urnenmauer. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Einzelgräbern mit maximal zwei Urnen, in Familiengräbern mit maximal vier Urnen, in großen Urnengrabstätten mit maximal vier Belegstellen, in kleinen Urnengrabstätten mit maximal zwei Belegstellen, in Urnennischen mit maximal zwei Belegstellen oder in einer Baumgrabstätte mit maximal zwei Belegstellen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologischen abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4) Als Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien gelten
im Friedhof Röthlein
die Abteilungen I, II, III, IV, V und VI
im Friedhof Heidenfeld
die Abteilungen I bis VI
im Friedhof Hirschfeld
die Abteilung I
(5) Alle übrigen Grabfelder gehören zu den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(6) Die Aufteilung der Abteilungen sowie der Grabfelder ist aus den Friedhofsplänen ersichtlich. Diese liegen in der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
§ 13
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die eingesetzten Pflanzen dürfen in Endstadium des Wachstums die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ebenfalls ist die maximale Höhe von auf der Grabfläche fest eingebrachten Gegenständen auf 0,80 m begrenzt. Bestandsschutz ist gewährleistet; es erfolgt jedoch kein Schadenersatz bei Höhenüberschreitung.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Dieser liegt in der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
§ 14
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| a) Im Gemeindeteil Röthlein | ||
| in den Abteilungen I, II, III, VI | ||
| Familiengräber | Länge 2,20 m | Breite 2,00 m |
| Einzelgräber | Länge 2,20 m | Breite 1,00 m |
| in der Abteilung IV | ||
| Familiengräber | Länge 2,30 m | Breite 2,10 m |
| in der Abteilung V | ||
| Familiengräber | Länge 2,20 m | Breite 1,80 m |
| in den Abteilungen VII und VIII | ||
| Familiengräber | Länge 2,30 m | Breite 2,20 m |
| Einzelgräber | Länge 2,30 m | Breite 0,95 m |
| in der Abteilung IX | |||
| Urnengräber | Reihe 1 bis 3 und Reihe 5 bis 10 | Länge 0,80 m | Breite 0,80 m |
| Urnenmauergräber | Reihe 4 | Länge 1,35 m | Breite 0,40 m |
| in der Abteilung X | |||
| Urnengrab für Baumbestattung | Länge 0,75 m | Breite 0,75 m |
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| b) Im Gemeindeteil Heidenfeld | |||
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| in den Abteilungen I, II, III, IV, V |
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| Familiengräber | Länge 2,20 m | Breite 2,00 m |
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| Einzelgräber | Länge 2,20 m | Breite 1,00 m |
| in der Abteilung VI | |||
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| Familiengräber | Länge 2,25 m | Breite 1,85 m |
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| Einzelgräber | Länge 2,25 m | Breite 1,00 m |
| in den Abteilungen VII und IX | |||
| Urnengräber | Länge 0,80 m | Breite 0,80 m |
| in der Abteilung VIII | ||
| Urnennische | Länge 0,40 m | Breite 0,40m |
| c) Im GT Hirschfeld | ||
| in der Abteilung I | ||
| Familiengräber | Länge 2,10 m | Breite 2,00 m |
| in der Abteilungen II und III | ||
| Urnengräber | Länge 0,80 m | Breite 0,80 m |
| in der Abteilung IV | ||
| Urnenmauergräber | Länge 1,90 m | Breite 0,40 m |
| Urnengrab für Baumbestattung | Länge 0,50 m | Breite 0,75 m |
(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,20 m.
(3) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m unter Gelände liegt.
(4) Im Gemeindeteil Röthlein in der Abteilung V beträgt die Breite der gemeindlichen Einfassung zwischen zwei Gräbern 0,20 m. Abdeckungen des gesamten Grabes sind in dieser Abteilung nicht zulässig. Abdeckungen dürfen nicht auf den Einfassungen aufliegen.
Im Gemeindeteil Heidenfeld in der Abteilung I beträgt die Breite der gemeindlichen Einfassungen zwischen den Gräbern 0,30 m. Abdeckungen des Grabes sind in dieser Abteilung nicht zulässig. Abdeckungen dürfen nicht auf den Einfassungen aufliegen.
§ 15
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahren verliehen.
(2) Die Dauer des Benutzungsrechtes wird für Kindergräber und Urnenbestattungen (Erd-, Mauer-, Nische- und Baumbestattungen) auf 10 Jahre, für alle übrigen Grabstätten auf 20 Jahre festgesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Grabmale sind vom bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen; andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Inhabers des Benutzungsrechtes abgeräumt. Beigesetzte Urnen aus Urnennischen werden von der Gemeinde an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Eine Ausgrabung, z. B. zur Umbettung ist dann nicht mehr möglich.
(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(9) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort im öffentlichen Interesse, insbesondere wegen der Friedhofsgestaltung nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grabe Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich. Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(10) Das Benutzungsrecht an Gräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
§ 16
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einem dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 17
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist könne zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 18
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallboxen zu verbringen. Dabei ist eine Trennung nach kompostfähigem Material und Restmüll vorzunehmen. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen bei den Grabstätten oder hinter den Grabmälern nicht aufbewahrt werden.
Für Grabfelder in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gilt:
(6) Die Grabfelder im Friedhof Röthlein, Abteilungen IV, VII und VIII werden von der Gemeinde als Rasenflächen angelegt und unterhalten.
Von der unmittelbar an dem Grabstein angrenzenden Grabfläche steht je nach Grabart und zwar bei einem
| Familiengrab eine Fläche von | 1,18 m breit und 1,00 m lang, |
| Einzelgrab eine Fläche von | 0,95 m breit und 1,00 m lang, |
| Urnengrab eine Fläche von | 0,80 m breit und 0,80 m lang, |
zur Blumenbepflanzung zur Verfügung.
(7) Es soll eine bodendeckende Grünunterpflanzung gewählt werden. Es ist nicht gestattet, Pflanzen in Kübeln oder dergl. Behältern aufzustellen, ausgenommen flache Pflanzschalen, die nur vorübergehend aufgestellt werden dürfen.
(8) Unzulässig ist insbesondere:
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| a) | das Pflanzen von großwüchsigen Sträuchern (maximale Höhe von 0,80 m im Endstadium des Wachstums) und Bäumen. |
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| b) | das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, |
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| c) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, |
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| d) | as Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten. |
§ 19
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungsbedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
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| a) | der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. |
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| b) | für Grabmale in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. |
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| c) | für Verschlussplatten: ein Schriftentwurf, welcher über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift Aufschluss gibt. |
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| d) | für Steintafeln (Urnenmauer Friedhof Röthlein und Friedhof Hirschfeld): ein Schriftentwurf, welcher über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift Aufschluss gibt. |
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20, 20a, 20 b, 20 c, 20 d und 21 dieser Satzung entspricht.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(5) Vor Aufstellung des genehmigten Grabdenkmales ist dieses, nach Terminabsprache, durch einen Beauftragten der Gemeinde abzunehmen.
(6) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich.
(7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 16 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
A: Stehende Grabmale:
| Im GT Röthlein | |
| Abteilungen I, II, III, IV, V und VI: | |
| Für Familiengräber | 1,50 m breit und 1,30 m hoch, |
| für Einzelgräber | 0,80 m breit und 1,30 m hoch, |
| Abteilungen VII und VIII (Gräber mit verkleinerter Pflanzfläche): | |
| Für Familiengräber | 1,16 m breit und 1,30 m hoch |
| für Einzelgräber | 0,80 m breit und 1,30 m hoch, |
| Abteilung IX: | |
| Für Urnengräber | 0,40 m breit und 0,80 m hoch. |
| Im GT Heidenfeld | |
| Abteilungen I – VI: | |
| Für Familiengräber | 1,50 m breit und 1,30 m hoch, |
| für Einzelgräber | 0,80 m breit und 1,30 m hoch, |
| Abteilungen VII und IX: | |
| Für Urnengräber | 0,40 m breit und 0,80 m hoch. |
| Im GT Hirschfeld: | |
| Abteilung I | |
| Für Familiengräber | 1,50 m breit und 1,30 m hoch, |
| Abteilung II | |
| Für Urnen- und Kindergräber | 0,50 m breit und 0,70 m hoch, |
| Abteilung III | |
| Für Urnengräber | 0,40 m breit und 0,80 m hoch. |
Für die Baumgrabstätten sind Pultsteine mit den Maßen ca. 0,33 m breit und 0,26 m hoch zulässig, welche von der Gemeinde zu erwerben sind.
B: Liegende Grabmale:
In den Friedhöfen der Gemeinde Röthlein sind liegende Grabmale bis zu einem Drittel der Grabfläche (§ 14 Abs. 1) zugelassen.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
(3) Jedes Grabmal muss mindestens einfachen geschmacklichen Anforderungen entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
(4) Nicht gestattet sind:
|
| a) | Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. |
|
| b) | Das Anbringen von Einfassungen mit einer größeren Breite als 2,00 m bei Familiengräbern. Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante zu messen. |
(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseite der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Soweit von der Gemeinde Fundamente als durchlaufende Betonbänder eingebracht sind, sind die Grabzeichen darauf zu befestigen.
(7) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mindestens 15 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Benutzungsberechtigten verantwortlich. Die Gemeinde ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer, sachgemäß umzulegen.
(8) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
(9) Hölzerne und metallene Grabzeichen werden ihrem Gewicht entsprechend verankert.
§ 20 a
Besondere Vorschriften für Grabmale in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
|
| a) | Jede handwerkliche Bearbeitung ist unzulässig. |
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| b) | Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. |
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| c) | Flächen dürfen keine Einfassung haben. |
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| d) | Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. |
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| e) | Schriften, Ornamente und Symbole sollen möglichst aus demselben Material wie das Grabmal sein. |
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| f) | Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff. |
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich sein.
(5) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale mit folgenden Größen zulässig:
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| a) | stehende Grabmale: |
| Nr. 1 auf Familien- und Einzelgräbern | ||
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| eine Höchstbreite bis 0,80 m; |
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| eine Höhe bis 1,30 m; |
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| Stärke bis 0,25 m. |
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| Säulenstelen, Durchschnitt bis 0,50 m, Höhe bis 1,30 m. |
| Nr. 2 auf Urnengräbern | ||
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| bis 0,40 m breit und bis 0,80 m hoch; |
|
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| Stärke bis 0,25 m. |
| Im Friedhof Röthlein Abteilung IX Reihe 4 sowie im Friedhof Hirschfeld | ||
| Abteilung IV Reihe 1 sind stehende Grabmale nichtzugelassen. | ||
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| b) | liegende Grabmale: |
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| Größe 0,40 m x 0,40 m |
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| Höhe der Hinterkante 0,15 m |
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| c) | liegende Grabmale sind nicht in Verbindung im stehenden Grabmalen zulässig. |
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| d) | Grabplatten, Einfassungen und Grabsteinsockel sind nicht zugelassen. |
(6) Wenn es aus Gestaltungsgründen notwendig ist, können im Rahmen des Absatzes 5 für die Grabmale Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(7) Soweit es die Gemeindeverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
(8) § 20 Abs. 5 bis 7gelten entsprechend.
§ 20 b
Vorschriften für Urnennischen
(1) Die Verschlussplatten der Nischen sind Eigentum der Gemeinde. Es ist nicht gestattet, vom Nutzungsberechtigten diese durch andere Platten ersetzen zu lassen.
(2) Die Beschriftung (Vor- und Familienname, ggf. Geburts- und Sterbedatum) hat der Nutzungsberechtigte fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb auf seine Kosten zu veranlassen. Die Ausführung darf nur mit aufgesetzten Bronzegussbuchstaben bzw. –ziffern mit dunkler Brauntönung erfolgen. Die Größe der Buchstaben darf max. 30 mm nicht überschreiten. Bildliche Darstellungen sind auf der Platte nicht gestattet. Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an der Verschlussplatte auf, so gehen diese zu Lasten des Antragstellers.
(3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden und Nischen Kränze oder Blumenschmuck sowie Grablichter zu befestigen.
(4) Natürlicher Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur am Sockel der Urnenmauer, niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, haben ihn die verpflichteten Angehörigen zu entfernen. Künstlicher Blumenschmuck ist untersagt.
§ 20 c
Vorschriften für die Namenstafeln für Friedhof Röthlein Abteilung IX Reihe 4 sowie Friedhof Hirschfeld Abteilung IV Reihe 1
(Urnenmauergräber ohne Grabmal)
(1) Die Namenstafeln sind und bleiben Eigentum der Gemeinde. Es ist nicht gestattet, dass Nutzungsberechtigte diese durch andere Platten ersetzen.
(2) Die Beschriftung (Vor- und Familienname, ggf. Geburts- und Sterbedatum) hat der Nutzungsberechtigte ordnungsgemäß von einem Fachbetrieb auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Die Ausführung darf nur mit eingearbeitetem Schriftzug in dunkler Brauntönung erfolgen. Die Größe der Buchstaben darf max. 30 mm nicht überschreiten. Bildliche Darstellungen sind auf der Tafel nicht gestattet. Treten beim Transport zum Betrieb oder bei der Bearbeitung Schäden an der Tafel auf, so gehen diese zu Lasten des Antragstellers. Die Tafeln dürfen nur von gemeindlichem Personal an der Mauer befestigt werden.
(4) Es ist nicht gestattet, die Friedhofsmauer zu verändern, Malerarbeiten oder dergleichen vorzunehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an der Wand Kränze oder Blumenschmuck sowie Grablichter zu befestigen.
(5) Die Rasenfläche darf nicht genutzt oder verändert werden. Insbesondere ist eine Bepflanzung oder Abgrenzung nicht zugelassen. Natürlicher Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur auf Platten am Sockel der Mauer niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, haben ihn die verpflichteten Angehörigen zu entfernen. Künstlicher Blumenschmuck ist untersagt.
§ 20 d
Vorschriften für die Namenstafeln für Urnengräber für Baumbestattungen
(1) Die Beschriftung (Vor- und Familienname, ggf. Geburts- und Sterbedatum) der Pultsteine, welche von der Gemeinde zu erwerben sind, hat der Nutzungsberechtigte ordnungsgemäß von einem Fachbetrieb auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Treten beim Transport zum Betrieb oder bei der Bearbeitung Schäden an dem Pultstein auf, so gehen diese zu Lasten des Antragstellers. Die Pultsteine dürfen nur von gemeindlichem Personal aufgestellt werden.
(3) Natürlicher Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur auf der eingefassten Fläche neben dem Pultstein niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, haben ihn die verpflichteten Angehörigen zu entfernen. Künstlicher Blumenschmuck ist untersagt.
§ 21
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofsweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 22
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anlage zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbebetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Der Zustand der Grabmale wird von der Gemeinde laufend überwacht. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 19 und § 20, § 20 a, § 20 b, § 20 c, § 20 d) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über. Verschlussplatten an Urnennischen können auf Antrag innerhalb von 4 Wochen an den bisherigen Berechtigten verkauft werden.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und werden in einem Verzeichnis geführt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffenen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
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| a) | der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Alte- bzw. Pflegeheim u.a. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
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| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, |
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| c) | die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. |
§ 25
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten §§ 12 und 13 BestV.
§ 26
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 27
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
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| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes, |
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| b) | das Versenken des Sarges, |
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| c) | die Beisetzung von Urnen, |
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| d) | die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, |
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| e) | die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, |
|
| f) | das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). |
Die Gemeinde beauftragt zur Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen. Art und Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 28
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 29
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
(2) Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen usw. zu sorgen.
(3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z. B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmuckes, das Herrichten des Grabhügels usw. sind Aufgabe des Grabnutzungsberechtigten.
§ 30
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber und bei Urnenbestattungen (Erd-, Mauer-, Nische- und Baumbestattungen) wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 31
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht bewohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 32
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden sowie für das Abhandenkommen von Gegenständen, die nicht von ihr im Friedhof angebracht worden sind, keine Haftung.
§ 34
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
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| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, |
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| b) | die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, |
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| c) | die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
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| d) | sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
§ 35
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. November 2006 – zuletzt geändert am 17.07.2019 – außer Kraft.
II.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.