Bekanntmachung
der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röthlein
I.
Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 04.07.2023 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Röthlein
(Landkreis Schweinfurt)
vom 10. Juli 2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhöfe bzw. ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
| (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
| a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), |
| b) Bestattungsgebühren (§ 5), |
| c) sonstige Gebühren (§ 6). |
§ 2
Gebührenpflichtiger
| (1) Gebührenpflichtiger ist, | ||
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Sonderleistungen, für die nach der Satzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde Röthlein gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung, |
| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. |
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, soweit sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
| (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte (bis zu zwei Belegstellen) — 15,85 € |
| b) | eine Familiengrabstätte (bis zu vier Belegstellen) — 31,75 € |
| c) | eine Einzelgrabstätte mit verkleinerter Pflanzfläche — 47,65 € |
|
| (bis zu zwei Belegstellen) |
| d) | eine Familiengrabstätte mit verkleinerter Pflanzfläche — 95,30 € |
|
| (bis zu vier Belegstellen) |
| e) | eine große Urnengrabstätte (bis zu vier Belegstellen) — 31,75€ |
| f) | eine Urnenmauergrabstätte (bis zu zwei Belegstellen) — 26,40 € |
| g) | eine Urnennische (bis zu zwei Belegstellen) — 26,40 € |
| h) | eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte — 31,75 € |
|
| (bis zu zwei Belegstellen) |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist in der Regel für mindestens 5 Jahre und längstens 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Für die Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte werden für einen Pultstein Gebühren Höhe von 99,50 € erhoben.
(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro
angefangenem Benutzungstag — 100,00 €.
(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung
des Grabes, Erdabfuhr bzw. Öffnen und Schließen der Urnennische)
einschließlich der Entschädigung für Tätigkeiten der Gemeinde
(Verwaltungsanteil bzw. Bauhofarbeiten) beträgt
| a) | bei einer Einzelgrabstätte — 475,00 € |
| b) | bei einer Familiengrabstätte — 475,00 € |
| c) | für eine Urnengrabstätte — 225,00 € |
| d) | für eine Urnennische — 175,00 € |
| e) | für eine Urnenmauer — 175,00 € |
| f) | für eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte — 175,00 € |
(3) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt — 595,00 €
(4) Die Gebühr für die Aufwandspauschale bei der Beerdigung mit Trauerfeier wie Leitung der Beerdigung, Läutdienst, Transport der Kränze zum Grab inklusive Schmücken des Grabes, 2 Sandbehälter und Schaufeln und 1 Flammenschale, ggfs. Urnenständer; ggfs. Abdeckung Urnengrab beträg — 220,00 €.
| (5) Die Mitgebühr für die ortsübliche Dekoration beträgt: | ||
| a) | bei Erdgrab: |
|
| grüne Abdeckung im Grab und des Erdcontainers, Teppich — 60,00 € |
| b) | bei einer Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier: |
|
| am Grab oder an der Urnenmauer ein Urnenständer, wenn die Angehörigen dies wünschen — 50,00 € |
(6) Das Fahren bzw. Tragen des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte und die Einsenkung wird von Sargträgern vorgenommen. Hierfür sind pro Sargträger und dem Träger des Grabkreuzes — 25,00 €
sowie gegebenenfalls zzgl. einer Fahrtkostenpauschale von — 10,00 €
zu entrichten.
Falls Angehörige für Sargträger und den Träger des Grabkreuzes sorgen oder Abordnungen von Vereinen als Sarg- und Kreuzträger tätig werden, sind keine Gebühren an die Gemeinde Röthlein zu entrichten.
§ 6
Sonstige Gebühren
| (1) Die Gebühr beträgt bei Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche während der ersten | ||
| a) | 10 Jahre der Ruhefrist — 325,00 € |
| b) | ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist — 260,00 € |
| c) | nach Ablauf der Ruhefrist — 200,00 € |
jeweils zuzüglich der Gebühr zur Grabherstellung.
(2) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde — 40,00 €
(3) Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben.
Insbesondere sind Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der
gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 02.04.2015 – zuletzt geändert am 22.10.2019 – außer Kraft.
II.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.