Welche Vorschriften gibt es bezüglich Lärm rund ums Haus?
Der laute Rasenmäher, die Gartenparty früh am Morgen oder der Geruch von geräuchertem Fisch – solche Dinge, die Immissionen genannt werden, führen oft zu Streit unter Nachbarn. Laut Gesetz muss ein Grundstückseigentümer solche Einwirkungen dulden, wenn sie seine Nutzung nicht oder nur wenig stören.
Eine Störung ist meist nur dann gering, wenn gesetzliche Grenzwerte eingehalten werden. Gibt es keine Grenzwerte, kommt es auf den Einzelfall an.
Auch große Störungen muss der Eigentümer akzeptieren, wenn sie in der Gegend üblich sind und nicht mit vernünftigem Aufwand verhindert werden können.
Wichtig sind immer die genauen Umstände des Einzelfalls. Allgemeine Regeln lassen sich kaum aufstellen. Was in einer ruhigen Wohngegend verboten ist, kann in einer Gegend mit vielen Gewerbebetrieben erlaubt sein. Dabei spielen auch die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Störung eine Rolle.
Zum Beispiel kann man bei Radio- und Fernsehern verlangen, dass sie Zimmerlautstärke haben. Es ist auch nicht erlaubt, Autos unnötig lange laufen zu lassen. Wichtige Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Störung sind die geltenden Gesetze.
Für Rasenmäher, Laubsammler, Laubbläser, Freischneider und Grastrimmer gibt es besondere Regeln nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. In Wohngebieten ist es verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr zu benutzen. In diesen Gebieten dürfen bestimmte laute Geräte, wie Laubbläser und Laubsammler, außerdem nicht von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden.
Lärm von Kindern, Kindergärten, Schulen und Spielplätzen muss besonders toleriert werden. Dieser ist nach Bundesrecht kein Lärm und muss wegen des Interesses an einer kinderfreundlichen Umwelt akzeptiert werden.
Und natürlich ist ein gutes Gespräch mit dem Nachbarn der beste Weg, um Probleme zu lösen. Das gehört einfach zu unserem Leben auf dem Land dazu.