Anlage 1 zum Amtsblatt Nr. 17
Allgemeinverfügung
zur Änderung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) im Landkreis Schweinfurt (Az. 32-565/2410-2022/497)
Für das gesamte Gebiet des Landkreises Schweinfurt ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Ziffer 2. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 24.11.2022 zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest - Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken (Az. 32- 565/2410-2022/497), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 68 vom 24.11.2022, wird aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 24.11.2022 unberührt. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1. des Tenors getroffenen Regelung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. |
| 3. | Kosten werden nicht erhoben. |
| 4. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
Hinweise:
| 1. | Nach § 4 Abs. 1 ViehVerkV sind Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art der zuständigen Behörde (Veterinäramt Schweinfurt) vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben. |
| 2. | Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 24.11.2022 zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest - Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken (Az. 32-565/2410-2022/497), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 68, bleiben hiervon unberührt. |
| 3. | Auf die Vorgaben gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 GeflügelpestVerordnung und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. |
| 4. | Nach Art. 84 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. |
| 5. | Ordnungswidrig i.S.d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung, § 46 ViehVerkV und § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 6. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden. |