Grundstückseigentümer, die im Besitz von einem oder mehreren Gartenwasserzählern (Abzugszähler) sind, möchten wir darauf hinweisen, dass auch diese Wasserzähler beim Erreichen der Eichfrist (6 Jahre nach Einbau) ausgetauscht werden sollten.
Bitte veranlassen Sie rechtzeitig und eigenverantwortlich den Austausch des Zählers.
Gartenwasserzähler, die älter als 7 Jahre sind, können daher bei der nächsten Abwassergebührenabrechnung leider nicht mehr als Abzugszähler berücksichtigt werden.
Wir bitten um Beachtung.