Grundstückseigentümer, die im Besitz von einem oder mehreren Gartenwasserzählern (Abzugszähler) sind, weisen wir darauf hin, dass auch diese Wasserzähler beim Erreichen der Eichfrist (6 Jahre nach Einbau) ausgetauscht werden sollten.
Bitte veranlassen Sie rechtzeitig und eigenverantwortlich den Austausch des Zählers.
Es gilt zu beachten, dass Gartenwasserzähler, die älter als 7 Jahre sind, bei der nächsten Abwassergebührenabrechnung nicht mehr als Abzugszähler berücksichtigt werden.