der Satzung der Gemeinde Röthlein über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger
I.
Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 25.10.2022 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:
S a t z u n g
der Gemeinde Röthlein
über die Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Gemeindebürger
Die Gemeinde Röthlein erläßt aufgrund der Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sowie Art. 11 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes folgende Satzung:
§ 1
Personenkreis
| (1) | Die Schulweghelfer/innen gelten als ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und erhalten eine Aufwandsentschädigung. |
| (2) | Die in den Ortsteilfeuerwehren ehrenamtlich tätigen Feuerwehrgerätewarte und Jugendwarte erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. |
| (3) | Die Zahl der Geräte- und Jugendwarte nach Abs. 2 wird wie folgt begrenzt: |
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| - | Freiwillige Feuerwehr Röthlein maximal vier Gerätewarte |
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| - | Freiwillige Feuerwehr Heidenfeld maximal drei Gerätewarte |
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| - | Freiwillige Feuerwehr Hirschfeld maximal zwei Gerätewarte |
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| - | für jede Ortsteilfeuerwehr maximal ein Jugendwart |
§ 2
Entschädigung
Der im § 1 genannte Personenkreis erhält folgende Aufwandsentschädigungen:
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
II.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.