Aus gegebenem Anlass möchte die Gemeinde auf die aktuell geltende Entwässerungssatzung hinweisen, insbesondere auf § 15 Abs. (2) Nr. 1, welcher das Einleiten von feuergefährlichen oder zerknallfähigen Stoffen wie Benzin, Benzol und Öl verbietet. Dies betrifft auch das Waschen von Fahrzeugen jeglicher Art auf öffentlichen Straßen und Gehwegen.