Bekanntmachung
des Erlasses der Änderung Verordnung der Gemeinde Röthlein
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
I.
Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 24.01.2023 beschlossene Verordnung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:
Verordnung der Gemeinde Röthlein
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
Die Gemeinde Röthlein erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Röthlein.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
| (2) Gehbahnen im Sinne dieser Verordnung sind | |
| a) | die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege |
| oder | |
| b) | in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0 Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. |
(3) Geschlossene Ortslage im Sinne dieser Verordnung ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
| (2) Insbesondere ist es verboten, | ||
| a) | auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; Tierfutter auszubringen; | |
| b) | Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; | |
| c) | Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee | |
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| 1. | auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, |
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| 2. | neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, |
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| 3. | in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen. |
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a) nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
| (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch | ||
| a) | die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück | |
| b) | ||
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| 1. | die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,0 m innerhalb der Fahrbahn verlaufenden Linie (Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche, |
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| 2. | die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gelichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses), und |
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| 3. | die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird. |
(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
§ 9
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. Blitzeis, Eisregen, an Treppenanlagen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung geeignete Plätze zur Verfügung, auf die in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsarbeiten
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
| Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, |
| 2. | die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, |
| 3. | entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. |
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 30.10.2007, geändert durch Verordnung vom 27.03.2018, außer Kraft.
Redaktionelle Anmerkung zu § 10 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung
(nicht Teil dieser Verordnung)
Die Plätze für die Ablagerung befinden sich:
- in Röthlein auf dem Festplatz/Parkplatz an der Grundschule
- in Heidenfeld auf dem Festplatz
- in Hirschfeld auf dem Parkplatz am Friedhof
II.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.