der Satzung der Gemeinde Röthlein über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts – Ausgleichsflächen (Vorkaufssatzung)
I.
Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 24.01.2023 unter TOP 5.7 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Ausgleichsflächen
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 122, 123, 400 und 401 der Gemarkung Röthlein und Flur-Nrn. 42 und 42/1 der Gemarkung Heidenfeld
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.