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Amtsbote der Großgemeinde Röthlein
Ausgabe 7/2023
Amtliche Nachrichten
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Satzung Rö II_Bek

der Satzung der Gemeinde Röthlein über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II (Vorkaufssatzung)

I.

Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 24.01.2023 unter TOP 5.2 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:

Satzung der Gemeinde Röthlein

über die Begründung eines besonderen

Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II

(Vorkaufssatzung)

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:

Flur-Nrn. 536, 537, 538, 539, 553/2, 553/1, 562/3, 561, 560, 559, 558, 557, 556, 555, 554, 528, 528/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 499/1, 499/2, 527, 526, 525, 524, 523, 522, 520, 519, 518, 517, 566/2, 566/3, 516/1, 463 der Gemarkung Röthlein

§ 2

Besonderes Vorkaufsrecht

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.

Röthlein, den 08.02.2023
Gemeinde Röthlein
Peter Gehring
1. Bürgermeister