der Satzung der Gemeinde Röthlein über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II (Vorkaufssatzung)
I.
Die vom Gemeinderat Röthlein in der Sitzung am 24.01.2023 unter TOP 5.2 beschlossene Satzung wird hiermit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften amtlich bekannt gemacht:
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 536, 537, 538, 539, 553/2, 553/1, 562/3, 561, 560, 559, 558, 557, 556, 555, 554, 528, 528/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 499/1, 499/2, 527, 526, 525, 524, 523, 522, 520, 519, 518, 517, 566/2, 566/3, 516/1, 463 der Gemarkung Röthlein
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Satzung während ihrer Geltungsdauer in der Gemeindeverwaltung - Rathaus -, Elmußweg 1, I. Stock, Zimmer-Nr. 8, 97520 Röthlein, zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Auf Verlangen werden Abschriften oder Ablichtungen erteilt.