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Amtsbote der Großgemeinde Röthlein
Ausgabe 8/2025
Amtliche Nachrichten
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Haushaltssatzung der Gemeinde Röthlein (Landkreis Schweinfurt) für das Haushaltsjahr 2025

1.

Die vom Gemeinderat am 03.12.2024 erlassene Haushaltssatzung für das Jahr 2025 hat das Landratsamt Schweinfurt mit Schreiben vom 12.03.2025 rechtsaufsichtlich gewürdigt.

2.

Die Haushaltssatzung wird gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen kann bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus der Gemeinde Röthlein, Elmußweg 1, 97520 Röthlein, Zimmer 4, innerhalb der Geschäftsstunden eingesehen werden.

Röthlein, den 28.03.2025
Gemeinde Röthlein
gez.
Gehring
1. Bürgermeister

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Röthlein folgende

3.

Haushaltssatzung

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  10.639.242,00 Euro

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  8.977.241,00 Euro

ab.

§ 2

Es ist eine Kreditaufnahme für das Jahr 2025 in Höhe von 2.500.000,00 Euro vorgesehen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 4.300.000,00 Euro festgesetzt (Für 2026: 2.300.000,00 Euro, für 2027: 2.000.000,00 Euro).

§ 4

Der Steuersatz (Hebesatz) für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:

1. Gewerbesteuer  —  400 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.600.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Röthlein, den 28.03.2025
Gemeinde Röthlein
gez.
Gehring
1. Bürgermeister

Nachrichtliche Bekanntmachung zu den Grundsteuerhebesätzen aus der Hebesatzung vom 05.12.2024

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern sind wie folgt festgelegt:

1. Grundsteuer A

(für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)  —  370 v.H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke)  —  290 v.H.