Markt Heidenheim
des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Am Anger“
im Gemeindeteil Degersheim des Marktes Heidenheim
Der Marktgemeinderat Heidenheim hat mit Beschluss vom 23.02.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Am Anger“ auf den Grundstücken Fl.-Nr. 1480, 1481, 1481/1, 1476/2, 1476/3, 1778/1, 1778/2 und 1779/1 alle in der Gemarkung Degersheim gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Am Anger“ in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Am Anger“ mit Satzungstext, Planzeichnung und der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm in Heidenheim, Ringstraße 12, Zimmer 14 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Heidenheim zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.