zur Festsetzung des vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach ermittelten Überschwemmungsgebietes
an der Rohrach zur Wörnitz
von Flusskilometer 6,600 bis 17,105 (Gewässer II. Ordnung)
auf dem Gebiet der Gemeinde Markt Heidenheim und der
Gemeinde Polsingen und
von Flusskilometer 17,105 bis 22,400 (Gewässer III. Ordnung)
auf dem Gebiet der Gemeinde Markt Heidenheim.
Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen beabsichtigt die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Rohrach zur Wörnitz von Flusskilometer 6,600 bis 22,400 auf dem Gebiet der Gemeinde Markt Heidenheim im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen im Rahmen einer Verordnung.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen Nr. 30 vom 29.07.2023 wurde das Überschwemmungsgebiet an der Rohrach zur Wörnitz gem. Art. 47 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung endet grundsätzlich nach Ablauf von fünf Jahren bzw. sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt (Art. 47 Abs. 4 BayWG).
Auf dem Gebiet der Gemeinden Markt Heidenheim und Polsingen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wurde das Überschwemmungsgebiet an der Rohrach zur Wörnitz von Flusskilometer 6,600 bis Flusskilometer 22,400 berechnet und in Plänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in Übersichtskarten im Maßstab M 1 : 25.000 blau dargestellt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahres (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BAyVwVfG) wird die Auslegung nach Art. 73 Abs. 2 und 3 BayVwVfG veranlasst. Dies dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet die Gelegenheit sich hierüber zu informieren. Damit wird der Anstoßfunktion Rechnung getragen.
Die Auslegungsunterlagen umfassen:
Diese Unterlagen liegen in schriftlicher Form im
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Wasserrecht
Gebäude B Zimmer 2.05
Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg i. Bay.
| Montag – Donnerstag | 08:00 – 16:00 Uhr, |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
und bei der
Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm
Ringstraße 12, 91719 Heidenheim
| Montag – Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag zusätzlich | 13:00 17:30 Uhr |
sowie bei der
Gemeinde Polsingen
Frankenstraße 38, 91805 Polsingen
| Montag – Donnerstag | 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
im Zeitraum von
04.11.2024 bis einschließlich 03.12.2024
zur Einsichtnahme aus.
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung unter folgenden Telefonnummern
Landratamt: 09141/902-261; VG Hahnenkamm: 09833/9813-34; Gemeinde Polsingen 09093/9019-0
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit im Internet auf der Hompage des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen https://www.landkreis-wug.de/veroeffentlichungen/amtliche-bekanntmachungen/wasserrecht/ in die Planunterlagen und den Verordnungstext Einsicht zu nehmen.
Stellungnahmen und Einwendungen gegen die Festsetzung der neuen Ausweisung können bis 2 Wochen nach Ablauf der öffentlichen Auslegung, d.h. bis einschließlich 17.12.2024 bei der VG Hahnenkamm oder beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (Anschriften siehe vorstehend) schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfg).
Die vollständigen Bekanntmachungstexte inklusive der Hinweise zur Erhebung von Einwendungen und zum Erörterungstermin sind auch auf der Homepage des Marktes Heidenheim (https://heidenheim.hahnenkamm.de/) unter „Aktuelles aus dem Rathaus“ eingestellt.