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Hahnenkamm Echo Mitteilungsblatt der Gemeinden Heidenheim Westheim Gnotzheim
Ausgabe 3/2023
Heidenheim
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Informationen

Markt Heidenheim

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohnbaugebiet „Sandsiedlung BA IV“ in Hechlingen a. See im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Marktgemeinderat Heidenheim hat mit Beschluss vom 01.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohnbaugebiet „Sandsiedlung BA IV“ in Hechlingen a. See gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Änderung erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans für das Wohnbaugebiet „Sandsiedlung BA IV“ in Heidenheim in Kraft.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplanes ist Bestandteil des Beschlusses und im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohnbaugebiet „Sandsiedlung BA IV“ in Hechlingen a. See mit Satzungstext, Planzeichnung und der Begründung während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm in Heidenheim, Ringstraße 12, Zimmer 15 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Heidenheim zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heidenheim, den 02.02.2023

Susanne Feller
1. Bürgermeisterin