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Hahnenkamm Echo Mitteilungsblatt der Gemeinden Heidenheim Westheim Gnotzheim
Ausgabe 8/2023
Heidenheim
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Bekanntmachung

Markt Heidenheim

Bekanntmachung

der Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Heidenheim zur Ausweisung einer gewerblichen Baufläche im OT Degersheim „Am Anger“ auf den Grundstücken Fl.-Nr. 1480, 1481, 1481/1, 1476/2, 1476/3, 1778/1, 1778/2 und 1779/1 Gemarkung Degersheim

Mit Bescheid vom 22.06.2023 hat das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Heidenheim zur Ausweisung einer gewerblichen Baufläche im OT Degersheim auf den Grundstücken Fl.-Nr. 1480, 1481, 1481/1, 1476/2, 1476/3, 1778/1, 1778/2 und 1779/1 der Gemarkung Degersheim genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Heidenheim wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Hahnenkamm in 91719 Heidenheim, Ringstraße 12 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Heidenheim, den 26.06.2023

Susanne Feller
1. Bürgermeisterin